PKV: Zytostatika-Direktabrechnung

Debeka durchbricht Kostenerstattungsprinzip

Berlin - 05.04.2012, 10:05 Uhr


Die private Krankenversicherung Debeka durchbricht bei der Abrechnung von Zytostatika erstmals das PKV-Kostenerstattungsprinzip: Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) und die Debeka Krankenversicherung haben eine Vereinbarung getroffen, der zufolge Rezepte für chemotherapeutische Arzneimittel zwischen den 250 VZA-Mitgliedsapotheken und der Debeka direkt abgerechnet werden können.

„Dadurch verringert sich der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten. Die meist schwerstkranken Krebspatienten brauchen die Bezahlung der teuren Medikamente nicht mehr vorzufinanzieren und in Einzelbelegen mit der Krankenversicherung abzurechnen. Die Apotheken werden entlastet und bekommen mehr Zeit für die Betreuung der Patienten. Die Direktabrechnung bedeutet einen Gewinn an Zuverlässigkeit und Vereinfachung der gesamten Verfahrens- und Zahlungsabläufe“, heißt es in einer gemeinsamen Presseinformation von Debeka und VZA. In Einzelfällen war es bisher zu Abrechnungsproblemen mit krebskranken Privatpatienten gekommen.  

VZA-Präsident Dr. Klaus Peterseim bezeichnete diese erste Vereinbarung einer Direktabrechnung zwischen Apotheken und Versicherern als Modell für den Abschluss auch mit anderen privaten Krankenversicherungen. Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit fühle sich die Debeka ihren Mitgliedern besonders verpflichtet und wolle sie in derart belastender Situation unterstützen, sagte der Vorstandsvorsitzende Uwe Laue. Mit dieser Serviceleistung entlaste die Debeka ihre Versicherten und gehe einen wichtigen Schritt über ihre Verantwortung in der Kostenerstattung hinaus.

Erstattungsansprüche des Patienten werden an die Zytostatika-Apotheke per Formular abgetreten. Wegen des generellen Abtretungsverbots ist jeweils eine Einzelgenehmigung durch die Debeka erforderlich. Die Überweisung des fälligen Betrags an die Apotheke soll binnen Monats erfolgen. Selbstbehalte macht die Debeka bei ihren Versicherten geltend. Die Vereinbarung erfasst parenterale Zubereitungen inklusive unterstützender Arzneimittel (Supportiva) und verordneter Hilfsmittel, die erstmals von Apotheken mit einer privaten Krankenversicherung direkt abgerechnet werden können. Das Verfahren zur Datenübermittlung an die Debeka findet im Rahmen des Arzneimittelrabattgesetzes statt, so die Mitteilung.


Lothar Klein