AMG-Novelle im Bundesrat

Länder wollen Schonfrist für Rabattverträge

Berlin - 20.03.2012, 12:40 Uhr


Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats will im Zusammenhang mit der anstehenden Novelle des Arzneimittelrechts Probleme bei Rabattverträgen angehen. In den unter seiner Federführung entstandenen Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrats zum vorliegenden Regierungsentwurf wird dafür plädiert, eine „künstliche Verlängerung des Patentschutzes durch Rabattverträge“ zu verbieten. Dazu sollte eine Schonfrist von zwei Jahren eingeführt werden.

Die AMG-Novelle soll insbesondere die europäischen Vorgaben zu Pharmakovigilanz und zum Schutz vor gefälschten Arzneimitteln umsetzen. Die hierzu von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen werden von den vier zu Rate gezogenen Ausschüssen des Bundesrates grundsätzlich begrüßt. Sie sind allerdings der Auffassung, dass der Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch an einigen Stellen ergänzt werden sollte.

So etwa mit Blick auf die Rabattverträge zwischen pharmazeutischen Unternehmen und Krankenkassen. Auch wenn der Bundesrat diese grundsätzlich gutheißt, da hiermit Kosten eingespart und der Wettbewerb zwischen den Herstellern intensiviert wird – eine gewisse Sorge treibt die Länder doch um. Nämlich, dass Rabattverträge den Marktzutritt von Generikaherstellern erschweren können. Und so heißt es in der Empfehlung: „Es soll pharmazeutischen Unternehmen daher nicht mehr möglich sein, im Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf des Patentschutzes eines Wirkstoffs einen Rabattvertrag mit einer Krankenkasse abzuschließen oder während des Patentschutzes einen Rabattvertrag abzuschließen, der über den Patentzeitraum hinausgeht“.

Erläuternd führen die Ausschüsse aus, dass es Konstellationen bei Rabattverträgen geben kann, in denen die Intention einer wirtschaftliche Versorgung verfehlt werde. Dies sei dann der Fall, wenn mit Ablauf eines Patentes neue Wettbewerber auf den Markt treten können, sich der Hersteller des Originalpräparates aber durch das Abschließen von Rabattverträgen kurz vor oder kurz nach Ablauf des Patentschutzes große Teile des Absatzmarktes weiterhin sichert. Diese Praxis verringere die Attraktivität eines Marktsegmentes und reduziere die ökonomischen Anreize für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen bei Generika und Biosimilars, so die Ausschussempfehlung. „Um echten Wettbewerb zu ermöglichen, sollte die künstliche Verlängerung des Patentschutzes durch Rabattverträge verboten sein, indem eine Schonfrist von zwei Jahren eingeführt wird“. 

Als problematisch für Generikahersteller sehen es die Ländervertreter vor allem, dass die ausgehandelte Rabatthöhe vertraulich ist. Sie wissen daher nicht, gegen welchen Preis sie am Markt konkurrieren, sodass eine Abschätzung ihres Gestaltungsspielraums nur eingeschränkt möglich sei. Weiter heißt es in der Empfehlung, dass die Existenz eines Rabattvertrages für sich genommen bei derzeitiger Rechtslage noch nicht zu einer Verfestigung des Marktanteils des Originalherstellers führe, da Apotheken verpflichtet seien, das günstigste Präparat abzugeben. Ist ein Generikum günstiger als ein rabattiertes Original, soll es den Vorzug erhalten. „Erst durch die Vertraulichkeit der Rabatthöhe ergibt sich ein besonderes Hindernis für den Wettbewerb“, so die Länder.


Kirsten Sucker-Sket