Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

BMG will Kartellrecht für Kassen ausweiten

Berlin - 05.03.2012, 14:51 Uhr


Das Bundesgesundheitsministerium will am Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Hand anlegen. Es hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, demzufolge die Missbrauchsaufsicht und das Kartellverbot auch im Verhältnis der Krankenkassen untereinander gelten.

Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) hatte der Gesetzgeber das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht bereits im Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern geregelt. Nun sollen diese Vorgaben des GWB auch auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und zu den Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt werden. Im Hinblick auf die Zusammenschlusskontrolle war eine solche Regelung aufgrund eines aktuellen Urteils des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 89/10 KL) erforderlich geworden. Das Gericht hatte hier die Auffassung vertreten, dass die Eröffnung der Kartellaufsicht über die Krankenkassen durch die Kartellbehörden einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf. Der Gesetzgeber hielt es hingegen im Jahr 2007 für nicht notwendig, für flankierende gesetzliche Regelungen zu sorgen, die verhindern, dass durch kassenartenübergreifende Fusionen wettbewerbsschädliche marktbeherrschende Stellungen entstehen oder verstärkt werden. Schließlich führe das Bundeskartellamt hier die Fusionskontrolle nach dem GWB durch.  

Weiterhin ist geplant, einen Unterlassungsanspruch einer Krankenkasse gegen unzulässige Werbemaßnahmen einer anderen Krankenkasse zu normieren. Der Mitglieder- und Servicewettbewerb unter den Krankenkassen soll – soweit er sozialgesetzlich zugelassen ist – durch die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung konkretisiert werden. Zwar bleibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Krankenkassen aufgrund der hier nicht gegebenen Unternehmenseigenschaft nach geltender Rechtslage nicht anwendbar. Durch den Verweis auf den entsprechend anwendbaren § 12 UWG wird den Krankenkassen aber die Möglichkeit gegeben, einem unlauteren Wettbewerb im Wege der Abmahnung und des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGG entgegenzutreten. Damit ist eine schnelle Reaktion möglich – neben der Anrufung der staatlichen Aufsichtsbehörden. 

Die betroffenen Verbände sind nun zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgerufen.

Eine Stellungnahme des Bundeskartellamt zu diesem Vorhaben finden Sie hier.


Kirsten Sucker-Sket