Apothekenbetriebsordnung

ABDA: aktive Beratungspflicht für Versandapotheken

Berlin - 29.02.2012, 12:17 Uhr


Der Regierungsentwurf für die Apothekenbetriebsordnung sieht für § 17 – der künftig „Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten“ regeln soll – eine Reihe von Änderungen gegenüber der geltenden Fassung vor. Vor allem soweit diese den Botendienst und die Beratung im Rahmen des Botendienstes und im Versandhandel betreffen, hofft die ABDA auf Nachbesserungen durch die Länder.

Der Verordnungsgeber beabsichtigt, in § 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO die Worte „im Einzelfall“ zu streichen – dann wäre der Botendienst einer Präsenzapotheke künftig generell zulässig.  Auch in ihrer neuen Stellungnahme macht die ABDA deutlich, dass sie hiervon gar nichts hält: „Wir fordern dringend, von der vorgesehenen Änderung abzusehen“. Die Belieferung durch einen Boten dürfe nicht in das Belieben des Apothekenleiters gestellt werden. 

Dieses Anliegen findet sich in einem Entwurf für einen Änderungsantrag wider, den die ABDA für die Länder bereithält. Dieser sieht die Streichung der geplanten Streichung vor. Zur Begründung heißt es, dass an dem Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls als Voraussetzung für die Botenzustellung aus ordnungsrechtlichen Gründen festgehalten werden müsse. Die Botenzustellung sei keine eigene Regelversorgungsform neben der Versorgung aus der Apotheke und dem Versandhandel, sondern vielmehr eine Ausprägung der Präsenzversorgung für Fälle, in denen eine Versorgung in den Apothekenbetriebsräumen nicht möglich ist. „Die Botenzustellung in das Belieben des Apothekenleiters zu stellen, würde den Idealtypus der Versorgung aus der Apotheke, an dem der Gesetzgeber auch mit Zulassung des Versandhandels festhalten wollte, in Frage stellen“, heißt es. Zudem würde die Trennung der Rechtsregime, die für den Versandhandel und die Präsenzversorgung gelten, aufgeweicht und damit in Frage gestellt.

Ein weiterer vorformulierter Änderungsantrag setzt bei der Beratung an. Grundsätzlich begrüßt die ABDA in ihrer Stellungnahme, dass der Verordnungsentwurf im Fall der Botenbelieferung eine obligatorische Beratung durch pharmazeutisches Personal vorsieht, sofern eine Beratung in der Apotheke zuvor nicht vorgenommen wurde. Die bislang vorgesehene Formulierung, die Beratung müsse im „unmittelbaren Zusammenhang mit der Auslieferung erfolgen“, wünscht sich die ABDA jedoch etwas knapper: „Sofern eine Beratung in der Apotheke nicht zuvor vorgenommen wurde, muss die Beratung durch das pharmazeutische Personal der Apotheke bei der Auslieferung erfolgen.“ Nur auf diese Wiese könne sichergestellt werden, dass auch bei einer Zustellung durch Boten in jedem Fall eine persönliche Beratung durch pharmazeutisches Personal vorgenommen wird, lautet die Begründung. So könnten auch Aspekte berücksichtigt werden, die auf der Basis eines persönlichen Kontakts mit dem Patienten eine Abgabe des Arzneimittels verbieten. 

Was den Versandhandel betrifft, so schlägt die ABDA im selben Änderungsantrag vor, hier die entsprechende Anwendung des § 20 ApBetrO – der die Information und Beratung regelt – vorzuschreiben. Begründet wird dies mit der Zielsetzung des Verordnungsentwurfs, die Beratung zu verbessern. Diese sollte auch für die Belieferung im Wege des Versandhandels gelten. Es sei dem Versandhandel immanent, dass eine Auslieferung der Arzneimittel nicht durch pharmazeutisches Personal, sondern durch das Personal der jeweils gewählten Logistikanbieter erfolge, heißt es in der Begründung. Bislang obliege es dem Besteller, ob er eine Beratung durch die versendende Apotheke einfordert. Die ausdrückliche Erstreckung der Geltung der Beratungspflichten nach § 20  ApBetrO  auf  den  Versandhandel  kehre  dieses  Verhältnis  wieder um und lege der Versandapotheke eine aktive Beratungspflicht auf.


Kirsten Sucker-Sket


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