Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel

Nachverhandlungen enden ergebnislos

Berlin - 28.02.2012, 10:44 Uhr


Die Arzneimittelpreise welcher europäischen Länder sollten zum Vergleich herangezogen werden, wenn in Deutschland künftig Erstattungspreise für neue Medikamente verhandelt werden? Hersteller und Kassen sind in dieser Frage konträrer Auffassung. Daran änderte sich auch nach den jüngsten Verhandlungen am 23. Februar nichts. Nun ist die Schiedsstelle am Zuge.

Die Schiedsstelle hatte eigentlich einen Schiedsspruch vermeiden wollen. Sie hatte den Verhandlungspartnern BAH, BPI, Pro Generika und vfa auf der einen und dem GKV-Spitzenverband auf der anderen Seite nahegelegt, noch einmal nachzuverhandeln. Und zwar unter gewissen Vorgaben der Schiedsstelle. So sollte der Länderkorb als quantitatives Element einen Bevölkerungsanteil in allen EWR-Ländern (ohne Deutschland) von mindestens 80 Prozent haben. Zudem sollte er vorrangig Länder enthalten, die eine mit Deutschland vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen. 

Für diese Nachverhandlungen hatte die Schiedsstelle eine Frist bis zum 24. Februar 2012 gesetzt – diese ist nun ergebnislos verstrichen. Seitens des BAH hieß es, die Herstellerverbände hätten dem GKV-Spitzenverband Vorschläge unterbreitet, die die qualitativen und quantitativen Maßgaben der Schiedsstelle weitgehend berücksichtigen. Der GKV-Spitzenverband sei aber nicht bereit gewesen, von dem Kriterium eines Bevölkerungsanteils von mindestens 80 Prozent Abstriche zu machen. Dies hätte aber dazu geführt, dass Länder in dem Länderkorb enthalten wären, deren Wirtschaftskraft nur etwa 50 Prozent der deutschen Wirtschaftskraft aufweisen. Dies war für die Herstellerverbände nicht akzeptabel. 

Die Schiedsstelle wird nunmehr in Kürze auf Basis seiner eigenen Vorgaben über den Länderkorb entscheiden. Zudem wird sie – wie bereits angekündigt – eine Konkretisierung des in § 130b Abs. 1 SGB V verwendeten Begriffes der „tatsächlichen Abgabepreise“ in ihren Schiedsspruch aufnehmen. Das Gesetz lässt den Verhandlungspartnern bei den Vergleichspreisen durchaus Interpretationsspielraum. Es heißt dort lediglich: „Der pharmazeutische Unternehmer soll dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Angaben zur Höhe seines tatsächlichen Abgabepreises in anderen europäischen Ländern übermitteln“.  


Kirsten Sucker-Sket/BAH


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