Mangel an Originalität

Keine Marke: „Apotheke mit Herz und Versand“

Berlin - 27.02.2012, 18:03 Uhr


Es sollte zum Schmunzeln anregen – doch aus Sicht von Markenrechtlern ist die Wortfolge „Die Apotheke mit Herz und Versand“ keine besonders originelle Wortschöpfung. Ein Apotheker, der den Slogan zur Eintragung als Marke anmelden wollte, wurde mit seinem Ansinnen von der Markenstelle zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung nun.

Wer eine Wortfolge als Marke anmelden will, muss dabei gewisse Vorgaben des Markenrechts beachten. Insbesondere darf kein Schutzhindernis bestehen. Von der Eintragung ausgeschlossen sind beispielsweise Marken, „denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt“. Eine Marke muss also von den maßgeblichen Verkehrskreisen so aufgefasst werden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die sie steht, von einer bestimmten Unternehmen stammen – und damit von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Da eine fehlende Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, sind die Maßstäbe nicht allzu hoch anzulegen. Es ist nach der Rechtsprechung aber in jeden Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr darüber hinaus eine – wenn auch noch so geringe – Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Dazu müsste sie etwa eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, einen Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.

Nach Auffassung der Markenstelle führt die Umdichtung der Redewendung „mit Herz und Verstand“ in „mit Herz und Versand“ jedoch nicht zu einer Schutzfähigkeit. Es handele sich lediglich um einen „ohne weiteres verständlichen Ausspruch allgemeiner Art“ der „in keiner Weise ungewöhnlich oder phantasievoll“ sei. Die Wortfolge erschöpfe sich in einem Sachhinweis, dass es sich um eine Apotheke handele, bei der die Mitarbeiter mit Herz bei der Arbeit seien und die sich auf den Versand ihrer Waren spezialisiert habe.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde des Apothekers gegen diese Ablehnung mit ähnlichen Gründen ab. Die Wortfolge sei ohne jeglichen Interpretationsaufwand dahin gehend zu verstehen, dass es sich um eine Versandapotheke handelt, deren Mitarbeiter besonders engagiert sind. Dabei handele es sich um einen bloßen Sachhinweis. Da das Gericht die Redewendung bei der Google-Suche auch im Zusammenhang mit anderen Anbietern fand – z. B. „Tierbedarf mit Herz und Versand“ – konnte es auch keine besondere Originalität feststellen.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 18. Januar 2012, Az.: 29 W (pat) 546/10


Kirsten Sucker-Sket


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