Europäisches Gericht

Kein Viagra-Image für Energydrinks

Berlin - 26.01.2012, 09:46 Uhr


Der Name „Viaguara“ weckt zu starke Assoziationen mit dem Markennamen „Viagra“. Als Gemeinschaftsmarke für unterschiedliche Getränke – darunter Energydrinks – ist er daher nicht tauglich. Dies entschied gestern das Europäische Gericht.

Im Oktober 2005 meldete das polnische Unternehmen Viaguara SA beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das „Wortzeichen Viagura“ als  Gemeinschaftsmarke an – unter anderem für Energydrinks und alkoholische Getränke. Der amerikanische Pharmahersteller Pfizer als Inhaber der älteren Gemeinschaftswortmarke „Viagra“ erhob gegen diese Anmeldung Widerspruch. Aufgrund dieses Widerspruchs lehnte das HABM es ab, „Viagura“ als Gemeinschaftsmarke einzutragen. Die Viaguara SA hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, diese Entscheidung aufzuheben. 

In seinem Urteil weist das Gericht diese Klage ab und bestätigt die Entscheidung des HABM. Zunächst hat es keine Zweifel an der äußerlichen und klanglichen Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen. Selbst wenn man annehme, dass die von den Zeichen angesprochenen Verkehrskreise wegen der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Produkte nicht völlig deckungsgleich sind, sei davon auszugehen, dass die beiden Marken auch miteinander in Zusammenhang gebracht würden. 

Bejaht hat das Gericht auch die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke „Viagra“ in unlauterer Weise ausgenutzt werde. Auch wenn die betreffenden nichtalkoholischen Getränke tatsächlich nicht die gleichen positiven Wirkungen wie die zur Behandlung von Erektionsstörungen bestimmten Arzneimittel hätten, könne der Verbraucher zum Glauben neigen, in ihnen ähnliche Eigenschaften vorzufinden – etwa die Herbeiführung einer gesteigerten Libido. Er könnte mithin die durch das Image der älteren Marke vermittelten positiven Assoziationen auf die Anmeldemarke übertragen. Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass die von der Viaguara SA hergestellten alkoholischen Getränke Guaraná enthalten. Nicht zuletzt deshalb hatte die Klägerin selbst angegeben, dass die Getränke weitere, Psyche und Körper stärkende und stimulierende Wirkungen sowie gesundheitsfördernde Eigenschaften hätten, die denen eines Arzneimittels ähnelten. 

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit der Bezeichnung „Viaguara“ den Versuch unternimmt, sich in den kommerziellen Wirkungsradius der Marke „Viagra“ zu begeben. Damit wolle sie von deren Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen profitieren. Ohne finanzielle Gegenleistung nutze sie das Images dieser Marke aus, um ihre eigenen Erzeugnisse zu bewerben. 

Urteil des Europäischen Gerichts vom 25. Januar 2012, Rs. T-332/10


Kirsten Sucker-Sket


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