BGH-Urteil zu Apotheken-Pick-up

Linda sieht Vorteil24-Modell gestärkt

Berlin - 17.01.2012, 14:51 Uhr


Die Apothekenkooperation Linda sieht durch das Urteil des Bundesgerichtshofes zum deutsch-ungarischen Apotheken-Pick-Up-Modell auch das von einigen Linda-Apotheken genutzte Vorteil24-Konzept gestärkt. Zwar seien die beiden Pick-up-Modelle nicht vergleichbar - soweit es aber um die Frage gehe, ob für die deutsche Apotheke ein „apothekentypisches“ Geschäft vorliege, betreffe dies auch Vorteil24.

Vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) die wettbewerbsrechtliche Klage gegen ein in im bayerischen Freilassing betriebenes Apotheken-Pick-Up-Modell abgewiesen. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen und auch die Pressemeldung des BGH auf diesen Punkt nicht explizit eingeht, sieht Linda sich durch die Karlsruher Richter bereits bestätigt, dass Apotheken-Pick-Up kein apothekenfremdes Geschäft im Sinne der Apothekenbetriebsordnung ist. Vielmehr sei die Vermittlungstätigkeit mitsamt dem Beratungsangebot der deutschen Apotheke „apothekentypisch“. Soweit Vorteil24-Gegner bislang auf dieser Schiene argumentiert haben, sieht man sich bei Linda nunmehr auf der sicheren Seite.

Linda-Sprecherin Vanessa Bandke verweist darauf, dass sämtliche juristische Angriffe gegen Vorteil24 bislang im Sande verliefen. Vor allem die Apothekerkammer Nordrhein und die Wettbewerbszentrale beäugen das Konzept der holländischen Montanus Apotheke, die ihre Pick-up-Variante exklusiv den Linda-Apotheken zur Verfügung stellt, schon lange kritisch. Sie konnten aber juristisch noch keinen Erfolg für sich verbuchen. Ein weiterer Angriffspunkt ihrerseits ist, dass auch hier ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung stattfinde, wenn auf Rx-Präparate Boni gewährt werden, da die Arzneimittelabgabe in der deutschen Apotheke stattfinde. Eine solche Konstellation hatte der BGH im letzte Woche entschiedenen Fall angenommen. 

Doch bei Linda sieht man hier einen Unterschied zum ungarischen Pick-up-Modell. Bei Vorteil24 beziehe der Kunde die Arzneimittel nämlich direkt bei der Montanus Apotheke. Vertragspartner sei die niederländische Apotheke, während die deutschen Linda-Apotheken lediglich eine Vermittlungsleistung und auf Wunsch des Kunden eine Beratung erbringen. Die Abgabe der Arzneimittel erfolge durch die niederländische Montanus Apotheke. Im bayerisch-ungarischen Fall stellte der BGH dagegen klar, dass die Abgabe durch die inländische Apotheke erfolge. Dies führte auch dazu, dass die Karlsruher Richter den Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung problemlos bejahen konnten.

Die Vorteil24-Gegner könnten die BGH-Entscheidung nun wieder für ihre Argumentation nutzen. Würde man eine Abgabe der aus Holland geschickten Arzneimittel durch die Linda-Apotheken bejahen, müsste man zur Beantwortung der Frage, ob das deutsche Preisrecht Anwendung findet, nicht auf die hierzu anstehende Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe bzw. den Gesetzgeber abwarten. Bekanntlich plant auch die christlich-liberale Regierungskoalition eine gesetzliche Klarstellung, dass nach Deutschland versendende Apotheken ebenfalls die Arzneimittelpreisverordnung zu beachten haben. 

Wie auch immer die anhängigen Verfahren gegen Vorteil24 ausgehen werden. Für Linda ist vor allem eines von zentraler Bedeutung, betont Bandke: dass für die öffentlichen Apotheken und ausländischen Versandapotheken faire bzw. gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Daher biete man den Kooperationsapotheken auch das Vorteil24-Modell an. Hiermit können sie „den ausländischen Versandapotheken im Wettbewerb auf Augenhöhe begegnen“. 


Kirsten Sucker-Sket