Apotheken-Pick-up

BGH: Apotheken dürfen vermitteln, wenn sie prüfen und beraten

Berlin - 13.01.2012, 18:32 Uhr


Der Bundesgerichtshof hat keine Einwände gegen ein Geschäftsmodell, bei dem eine deutsche Apotheke einen Kaufvertrag zwischen einem deutschen Kunden und einer ausländischen Apotheke vermittelt. Die inländische Apotheke sei allerdings verpflichtet, die Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten.

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs zu seiner gestern ergangenen Entscheidung liegen zwar noch nicht vor – in einer Pressemitteilung stellt das Gericht jedoch klar, dass es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem OLG München, einen Verstoß der beklagten Freilassinger Apothekerin gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfülle. Das ist für den Bundesgerichtshof jedoch unerheblich – denn er hat im Streitfall einen Versand unmittelbar an Endverbraucher verneint. 

Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet sei, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, sei die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung sei dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Als Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel darf sie diese mithin nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 AMG in den Verkehr bringen. 

Auf die Entscheidungsgründe darf man nun gespannt sein. Insbesondere, ob sie nähere Ausführungen dazu bereit hält, ob es für eine zulässige Vermittlertätigkeit deutscher Apotheken gänzlich unerheblich ist, woher die Arzneimittel stammen. Wenn dies selbst eine Versandapotheke aus dem Ausland sein kann, für die ein Arzneimittelversand an Endverbraucher in Deutschland verboten wäre, könnten sich hier auch für andere Quellen die Türen öffnen.  


Kirsten Sucker-Sket