Verwaltungsgericht Köln

Haut- und Händedesinfektionsmittel sind Biozid-Produkte

Köln - 11.01.2012, 17:12 Uhr


Haut- und Händedesinfektionsmittel sind als Biozid-Produkt einzustufen und fallen damit unter die Regelungen des Chemikaliengesetzes, so die Meinung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die bisherige Einordnung als Arzneimittel nicht den neuen, durch die 15. AMG-Novelle im Jahre 2009 eingeführten, Regelungen des Arzneimittelgesetzes.

Im vorliegenden Verfahren konnte das Gericht die Klärung der Abgrenzungsfrage eigentlich offen lassen: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte das Produkt, das vor vielen Jahren als Arzneimittel zugelassen worden war, bereits als solches „nachzugelassen“ (§ 2 Abs. 4 AMG). Danach gilt ein Mittel solange als Arzneimittel, solange es als Arzneimittel zugelassen ist. Dennoch führten die Richter aus, dass das vorliegende Haut- und Händedesinfektionsmittel nicht den Voraussetzungen des Arzneimittelbegriffes in der aktuellen Fassung des Arzneimittelgesetzes (AMG) entsprechen dürfte.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. 7 K 5708/08


Juliane Ziegler