AMG-Novelle

Klinikversorgende Apotheken fordern Pick-up-Verbot

Berlin - 10.01.2012, 16:33 Uhr


Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) fordert im Rahmen der anstehenden AMG-Novelle die Umsetzung des von der Regierungskoalition zugesagten Pick-up-Verbotes. Dazu hat der BVKA in seiner AMG-Stellungnahme einen konkreten Gesetzesvorschlag vorgelegt.

Im vom BVKA vorgeschlagenen, neuen Paragrafen 43 AMG soll es dazu künftig wie folgt heißen: „Im Falle des Versandes dürfen Einrichtungen zur Sammlung von Bestellungen oder Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) und zur Aushändigung von Arzneimitteln an den Endverbraucher (Abholstellen) nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden." 
Damit werde klargestellt, dass die Zulassung des Versandhandels durch Apotheken nicht die Befugnis umfasse, die Sammlung von Arzneimittelbestellungen oder Verschreibungen und die Aushändigung apothekenpflichtiger Arzneimitteln in den Gewerberäumen von Drogerieketten und anderen Gewerbebetrieben durchzuführen. Die Formulierung überführe das bisher in § 24 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung enthaltene Verbot der Rezeptsammelstellen in den Gesetzesrang und erstrecke es ausdrücklich auf Pick-up-Stellen, heißt es in der Begründung des BVKA. Das Verbot richte sich gleichermaßen an Apotheken, andere Angehörige der Heilberufe und Gewerbebetriebe. 

Das ausdrückliche gesetzliche Verbot sei erforderlich, um das – auch vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärte – Erwecken des Eindrucks beim Verbraucher zuverlässig auszuschließen, die Arzneimittel würden von dem als Transportmittler eingeschalteten Unternehmen selbst abgegeben. Die feinsinnige arzneimittelrechtliche Unterscheidung zwischen zulässiger „Aushändigung“ und unzulässiger „Abgabe“ sei in diesen Fällen auch für den verständigen Endverbraucher regelmäßig nicht eindeutig zu erkennen. Vielmehr werde diese Grenze in der Werbung für solche Abholstellen zielgerichtet verschleiert, so der BVKA weiter.

Das Verwischen der Grenzen des gesetzlichen Vertriebswegs für apothekenpflichtige Arzneimittel stelle aber ein Sicherheitsrisiko für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung dar. Solle die Apothekenpflicht nicht ins Leere laufen, seit daher präventiv sicherzustellen, dass die Beteiligung Dritter am Vertrieb nicht über eine Transportmittlungsfunktion hinausgehe, fordert der BVKA. Da es um die Absicherung der Apothekenpflicht gehe, sei das Arzneimittelgesetz der geeignete Regelungsort.


Lothar Klein