Bundessozialgericht

G-BA darf homöopathische Arzneimittel wirkstoffbezogen bewerten

Berlin - 19.12.2011, 13:40 Uhr


Aufgrund des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots gilt auch für homöopathische Arzneimittel die wirkstoffbezogene Betrachtungsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dies entschied das Bundessozialgericht, meldet der G-BA.

Klägerin war das Unternehmen Cassella-med, das das homöopathische Hustenmittel Monapax® in Form von Saft und Tropfen herstellt. Sie wehrte sich mit ihrer Klage gegen Nr. 31 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des G-BA. Danach sind unter anderem feste Kombinationen von hustenstillenden Antitussiva und auswurffördernden und schleimlösenden Expektorantien als unwirtschaftlich anzusehen. Sie sind deshalb nicht zulasten der GKV erstattungsfähig – auch nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 

Cassella-med erhielt zunächst vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg teilweise Recht (Az. L 7 KA 125/09 KL). Das LSG entschied in erster Instanz, die AM-RL sei rechtswidrig, soweit sie Monapax® von der Verordnungsfähigkeit auch für Kinder und Jugendliche ausschließe. Eine wirkstoffbezogene Betrachtungsweise stehe mit den spezifischen Eigenheiten der Therapierichtung der Homöopathie nicht in Einklang, so das Gericht. 

Gegen das Urteil des LSG war der G-BA in Revision gegangen und konnte sich jetzt vor dem BSG durchsetzen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, doch nach Mitteilung des G-BA halten die Richter des BSG eine wirkstoffbezogene Betrachtungsweise und Bewertung von homöopathischen Komplexarzneimitteln nach den in der AM-RL festgelegten Grundsätzen für zulässig (Az. B 6 KA 29/10 R). Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot. Es berechtige den G-BA, Nutzen und Wirtschaftlichkeit von zugelassenen homöopathischen Komplexarzneimitteln nach den in der AM-RL festgelegten Kriterien zu bewerten.

Für die Kasseler Richter, so der G-BA weiter, stand das Ergebnis auch nicht im Widerspruch zur Zulassung des Arzneimittels: Die Beurteilung durch den G-BA stelle vielmehr ein vom Arzneimittelzulassungsrecht abweichendes Bewertungsregime dar. Die wirtschaftliche Beurteilung gelte ferner für die Versorgung aller Versichertengruppen, weshalb er die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Arzneimitteln nach den in der AM-RL festgelegten Kriterien einschränken dürfe.


Juliane Ziegler