Unzulässige Werbung

Ärztliche Leistungen dürfen nicht kostenlos sein

Berlin - 06.12.2011, 10:20 Uhr


Ein Krankenhaus, das unter der Überschrift „Kostenlose Sprechstunde“ in einer örtlichen Zeitung mit einer kostenlosen Venenkurzuntersuchung warb, ist juristisch in die Schranken gewiesen worden. Das Landgericht Stade gab einer Klage der Wettbewerbszentrale statt, die hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz sah.

Diese beworbene „kostenlose Sprechstunde“ sollte an jedem ersten Samstag im Monat durch die Chefärztin des Hauses durchgeführt werden. Das Landgericht Stade sah in dieser Aktion einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Gegenseite hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Zu einer mündlichen Verhandlung kam es allerdings nicht mehr, teilte nun die Wettbewerbszentrale mit. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte in einem Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung erwäge. Die Gegenseite habe daraufhin die Berufung zurück genommen.

Die Richter beim OLG Celle fassten die „kostenlose Sprechstunde“ nach Auskunft der Wettbewerbszentrale als unzulässige Werbung für medizinische Leistungen des Krankenhauses auf. Die Kostenlosigkeit des beworbenen Venenkurzchecks stelle einen Teil einer ärztlichen Leistung dar, der in der Regel nur gegen Geld zu erhalten sei. Auch den einzig in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 7 HWG – die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen – hielt das Gericht nicht für überzeugend. Der Venencheck könne bereits sachlogisch nicht aus der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen, sondern beinhalte eine individuelle Befunderhebung.

Neben der Klinik muss nun auch die Chefärztin für die wettbewerbswidrige Werbung haften. Das Gericht führte zu diesem Punkt aus, dass Ärzte unzulässige Werbung durch andere nicht dulden dürfen. Ein solches „Dulden“ fremder Werbung liege dann vor, wenn einem Arzt die Unterbindung tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist. Der Senat weis den Einwand der Chefärztin zurück, ihr sei es nicht möglich gewesen, auf die Werbung entsprechend einzuwirken, denn „dass sie es überhaupt versucht hat, behauptet sie selbst nicht“.

Landgericht Stade, Urteil vom 16. Juni 2011, Az. 8 O 23/11, rechtskräftig


Kirsten Sucker-Sket