Retaxierung von BtM-Rezepten

„Krankenkassen für BtM-rechtliche Prüfung nicht zuständig“

Düsseldorf - 01.12.2011, 11:28 Uhr


Nach Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf fehlt es den Krankenkassen an der Zuständigkeit für die betäubungsmittelrechtliche Prüfung von Betäubungsmittelrezepten.

Wie wir berichteten, retaxierte die Novitas BKK zahlreiche BtM-Rezepte, nachdem das für die Krankenkasse arbeitende Prüfunternehmen (Protax plus) formale betäubungsmittelrechtliche Mängel auf dem Verordnungsblatt festgestellt haben will.

Die Bezirksregierung machte nun auf Anfrage der Apothekerkammer Nordrhein deutlich, dass die originäre Zuständigkeit für die Prüfung und Überwachung des BtM-Verkehrs bei den Unteren Gesundheitsbehörden, in Nordrhein-Westfalen bei den Amtsapothekerinnen und -apothekern liegt. Zunächst jedoch, so die Behörde, sei die Prüfung von BtM-Rezepten Aufgabe der abgebenden Apotheke.

Wenn nun eine Krankenkasse die Begleichung der Kosten für eine BtM-Verordnung verweigere mit der Begründung, es lägen formale betäubungsmittelrechtliche Mängel vor, könne dies keinen Erfolg haben, stellt die Bezirksregierung Düsseldorf fest. Selbst wenn Krankenkassen wie in vielen Fällen Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, „fehlt es ihnen an der Zuständigkeit für die betäubungsmittelrechtliche Prüfung von Betäubungsmittelrezepten“, so die Behörde. Zuständig dafür seien die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Bundesländer; in Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise die kommunale Ebene für den Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes zuständig. Das bedeutet, dass hier die Amtsapothekerinnen und -apotheker für die Überprüfung der betäubungsmittelrechtlichen Richtigkeit von BtM-Rezepten zuständig sind.

Die klare Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf: Im Rahmen der Rezeptabrechnung könne man keinen Grund erkennen, der die abrechnenden Krankenkassen dazu befugt, Abrechnungen aus formal betäubungsmittelrechtlichen Gründen zu verweigern und damit eine Teil- und/oder Vollretaxation zu begründen.


Peter Ditzel


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