Apothekenbetriebsordnung

Eigener Paragraf mit Begriffsbestimmungen

Berlin - 20.10.2011, 18:11 Uhr


Ein neuer Paragraf 1 a im Referentenentwurf enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung. So wurde im Zuge dieses Paragrafen u. a. der jetzige Paragraf 25 der „Apothekenüblichen Waren“ aufgelöst und in den neuen Paragrafen 1 a eingebaut sowie neue Definitionen eingefügt.

So heißt es hier beispielsweise unter § 1 a „Begriffsbestimmungen“:

Im Sinne dieser Verordnung

- ist patientenindividuelles Stellen von Arzneimitteln die rezepturmäßige Herstellung von Arzneimitteln für den Tages- oder Wochenbedarf eines einzelnen Patienten durch manuelle Zusammenstellung der Arzneimittel,

- sind apothekenübliche Waren Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, Mittel zur Körperpflege, Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie Mittel zur Aufzucht von Tieren,

- sind apothekenübliche Dienstleistungen solche, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, insbesondere die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung und zu Vorsorgemaßnahmen, die Durchführung von Labortests und die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien und Dienstleistungen.


Peter Ditzel