ABDA/KBV-Konzept

Widerstand der Hausärzte beunruhigt Politik

Berlin - 11.10.2011, 11:24 Uhr


Bei der im Versorgungsgesetz beabsichtigten Verankerung eines Modellprojektes zum ABDA/KBV-Arzneimittelkonzept sind in der Regierungskoalition aufgrund des Widerstandes des Hausärzteverbandes Zweifel an der Position der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entstanden.

In der nächsten Woche soll der Änderungsantrag zum ABDA/KBV-Konzept im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages beraten werden. In Reihen der Gesundheitspolitiker der Koalition hieß es, man müsse vorher Klarheit über die Durchsetzbarkeit des ABDA/KBV-Konzeptes in der Ärzteschaft erhalten. Man könne einen solchen Schritt nur gehen, wenn keine Gefahr bestehe, dass die KBV anschließend abspringe und das ABDA/KBV-Konzept platzen lasse.

Erst zu Beginn des Deutschen Apothekertages hatte Ulrich Weigeldt, der im September neu gewählte Bundesvorsitzende des Deutschen Hausärzteverbandes, die ablehnende Haltung der Hausärzte gegenüber dem ABDA/KBV-Modell wiederholt: Die Wirkstoffverordnung als „verschleierte Positivliste“ bringe dem Patienten keine Vorteile und verschiebe das Haftungsrisiko auf die Ärzte. Das Modell sei „nutzlos“, kritisierte Weigeldt scharf. Daher werde es von den Hausärzten nicht unterstützt werden. „Im Interesse einer sicheren Arzneimittelversorgung unserer Patienten lassen sich die Hausärzte diese Kernkompetenz ärztlicher Tätigkeit nicht aus der Hand nehmen“, sagte Weigeldt. Die Kritik des Hausärzteverbandes hat in der Regierungskoalition offenbar Zweifel an der Umsetzbarkeit hervorgerufen.

Inzwischen haben die Gesundheitspolitiker der Regierungskoalition für die Beratungen im Gesundheitsausschuss einen modifizierten Änderungsantrag zum ABDA/KBV-Konzept vorgelegt. Darin wird die Modellphase auf „eine Zeitdauer von bis zu drei Jahren“ befristet. Außerdem wird klargestellt, dass ungeachtet des im Modellprojekt vorgesehenen wirkstoffbezogenen Medikationskataloges die geltenden Rabattverträge anzuwenden sind: „Die Verpflichtung des Apothekers zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach § 129 Absatz 1 gilt auch im Rahmen der Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung“, heißt es im Antrag.


Lothar Klein