Bürgerinitiative erfreut

BMG: Koppelung von Apotheken- und Ärztenotdienst ist möglich

Berlin - 04.10.2011, 11:00 Uhr


Die Koppelung des Apothekennotdienstes an den ärztlichen Notdienst ist grundsätzlich möglich. Dies stellte das Bundesgesundheitsministerium am 28. September im Rahmen einer Fragestunde des Bundestages auf mündliche Anfrage klar.

Die Bürgerinitiative (BI) hat das Ziel, den Apothekennotdienst in Greven mit den Öffnungszeiten des ärztlichen Notdienstes im Krankenhaus zeitlich und örtlich zu koordinieren, um zu gewährleisten, dass nach der ärztlichen Behandlung in der Notfallpraxis auch die Medikamente vor Ort zur Verfügung stehen. Damit sollen zukünftig unzumutbar lange Wege vom ärztlichen Notdienst im Krankenhaus zur diensthabenden Apotheke verhindert werden. Um ihr Ziel zu erreichen, führte die BI bereits intensive Gespräche mit diversen Politikern.

Mit Erfolg: Im Rahmen einer Fragestunde des Bundestages bestätigte das BMG am vergangenen Mittwoch auf mündliche Anfrage der SPD-Abgeordneten Bärbel Bas, dass eine solche Koppelung grundsätzlich möglich sei. Bas fragte an, wie die Bundesregierung die fehlende zeitliche wie räumliche Abstimmung zwischen dem Apothekennotdienst und der ärztlichen Notfallpraxis speziell in ländlichen Gebieten, insbesondere in Bezug auf die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), beurteile.

Die Antwort aus dem BMG: „Die Apothekenbetriebsordnung legt in § 23 als Grundsatz fest, dass Apotheken ständig dienstbereit sein müssen. Ausnahmen von der Dienstbereitschaft bestehen für bestimmte Nebenzeiten sowie für Zeiten, in denen eine Befreiung von der zuständigen Behörde erteilt wird, weil die Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Dies sind insbesondere die Zeiten des Nacht- und Notdienstes. Die Aufstellung und Ausgestaltung von Notdienstplänen für Apotheken sowie die Regelung des ärztlichen Notfalldienstes obliegen nach den landesrechtlichen Heilberufs- bzw. Kammergesetzen den Ländern in eigener Zuständigkeit.“

Weiter hieß es, dass für den Bereich des vertragsärztlichen Notdienstes der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten – Notdienst – umfasse. Die Einzelheiten der Organisation des ärztlichen Notdienstes seien daher im Rahmen der Satzungsautonomie der KVen zu regeln. „Eine zeitliche und räumliche Abstimmung mit dem Apothekennotdienst ist danach grundsätzlich möglich.“

Auf weitere Anfrage von Bas, ob die Bundesregierung eine Änderung der ApBetrO mit dem Ziel einer Koppelung zwischen den ärztlichen Notfallpraxen und den Apothekennotdiensten plane, erhielt sie jedoch eine Absage: „Eine etwaige Regelung mit dem Ziel einer Koppelung zwischen dem ärztlichen Notdienst und den Apothekennotdiensten könnte nicht in der Apothekenbetriebsordnung erfolgen. Die Verordnung dient dazu, einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken zu gewährleisten“, so die parlamentarische Staatssekretärin des BMG, Annette Widmann-Mauz (CDU).

Der Sprecher der BI, Ulrich Stratmann, ist Berichten zufolge sehr erfreut über die Antwort aus dem BMG: „Eine gute Nachricht! Diese Klarstellung aus dem Gesundheitsministerium bedeutet, dass Land und Apothekerkammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die zeitliche und räumliche Koordinierung von Apotheken- und ärztlichem Notdienst durchführen können. Bisher wurden von der Apothekerkammer rechtliche Probleme angeführt. Diese gibt es nicht“, so die „Ruhr Nachrichten“.

Nun steht für die Aktivisten der BI laut „Ruhr Nachrichten“ bereits der nächste Termin fest: Am 12. Oktober sollen sie einen Termin bei der Apothekerkammer in Münster haben. Dort wollen sie über ihre Initiative sprechen und hoffen, dass die Kammer die Koppelung zeitnah organisiert.


Juliane Ziegler


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