Neurogene Blasenlähmung

G-BA schmälert OTC-Ausnahmeliste

Berlin - 19.08.2011, 14:49 Uhr


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Position L-Methionin aus seiner OTC-Ausnahmeliste zu streichen. Damit sind entsprechende rezeptfreie Arzneimittel zur Vermeidung von Blasensteinen bei neurogener Blasenlähmung nicht mehr ausnahmsweise verordnungsfähig. Betroffen sind auch homöopathische Arzneimittel zur Behandlung dieser Erkrankung.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zur Nutzenbewertung vom L-Methionin. In diesem kommt das Institut zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung von  patientenrelevanten Endpunkten kein Beleg für einen Nutzen oder Schaden von  L-Methionin  bei der Behandlung von Patienten mit neurogener Blasenstörung festzustellen ist. Wegen der fehlenden wissenschaftlichen Studien entschied der G-BA das Arzneimittel von der seit dem Jahr 2004 existierenden OTC-Ausnahmeliste zu streichen. Die Qualität der Versorgung werde hierdurch nicht beeinträchtigt, betonte der G-BA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess im Anschluss an die gestrige Sitzung.

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurde zum 1. Januar 2004 festgelegt, dass rezeptfreie Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen. Der G-BA wurde zugleich beauftragt, eine Übersicht derjenigen rezeptfreien Medikamente zu erstellen, die zum Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen gehören und als Ausnahmen weiterhin verordnungsfähig sind. Seitdem die OTC-Übersicht erstmalig am 16. März 2004 beschlossen wurde, aktualisiert der G-BA diese fortlaufend.

Soweit es ein OTC-Arzneimittel gegen eine schwerwiegende Erkrankung auf diese Liste schafft, hat dies zur Folge, dass auch anthroposophische und homöopathische Arzneimittel in dieser Indikation zulasten der GKV verordnet werden dürfen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Da das Indikationsgebiet der neurogenen Blasenlähmung nun nicht mehr in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt ist, sind auch diese alternativen Präparate von der Liste verschwunden.

Der G-BA-Beschluss wird jetzt dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.


Kirsten Sucker-Sket