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Wettbewerbsrecht
Gericht untersagt gesundheitsbezogene Bier-Werbung
Das Landgericht Berlin hat dem Deutschen Brauer-Bund e.V. untersagt, mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben. Der Verband preist Bier auf seiner Homepage jedoch nach wie vor als „gut fürs Herz“, „für starke Knochen“ und Vitaminlieferant an.
Die Verbraucherzentralen hatten die Werbeaussagen des Vereins beanstandet und einen Wettbewerbsprozess angestrengt – mit Erfolg. Das Landgericht hat dem Brauer-Bund unter Hinweis auf entsprechende Darstellungen auf dessen Internetseite unter anderem verboten, die schönheitsfördernde Wirkung von Bier hervorzuheben, auf seine Vorbeugeeffekte gegen Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein sowie Osteoporose hinzuweisen und die Herabsetzung des Demenz- und Diabetesrisikos durch Alkoholgenuss anzupreisen. Die beanstandete Werbung, so das Landgericht, sei mit den Regeln einer europarechtlichen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nicht vereinbar.
Der Brauer-Bund kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen – damit wird es zunächst nicht rechtskräftig. Die Darlegungen im Internet zum Thema ‚Bier und Gesundheit’ stellten eine zulässige Information der Öffentlichkeit und keine Werbung dar, erklärte der Rechtsanwalt des Verbandes, Peter Hahn. Es handele sich um „wahrheitsgemäße, wissenschaftlich belegte Aussagen über positive gesundheitsbezogene Wirkungen von Bier“. Solche fielen gerade nicht unter den Anwendungsbereich der vom Landgericht herangezogenen EU-Verordnung.
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Mai 2011, Az.: 16 O 259/10
Berlin - 08.08.2011, 15:32 Uhr