„Spenden“-Annahme für Chefarztbehandlung

BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

Karlsruhe - 08.08.2011, 14:14 Uhr


Die Verurteilung des Star-Chirurgen Professor Broelsch zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe hat Bestand: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Chefarztes, der vom Landgericht Essen unter anderem wegen Bestechlichkeit und Betrug verurteilt worden war, als offensichtlich unbegründet verworfen.

Das Landgericht Essen hatte den Universitätsprofessor und Leiter der Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie eines Universitätsklinikums unter anderem wegen Bestechlichkeit in 30 Fällen, wegen Betruges und Steuerhinterziehung für schuldig erkannt (Urteil vom 12. März 2010, Az. 56 KLs 20/08).

Dies erfolgte dem BGH zufolge zu Recht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte zwischen Mai 2003 und Anfang 2007 von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine Chefarztbehandlung hatten, eine „Spende“ gefordert, die zwischen 2.000 und 7.500 Euro lag. Als Gegenleistung versprach er, diese Patienten bevorzugt – nämlich persönlich – zu behandeln. Dies tat er in 29 Fällen auch. In drei dieser Fälle setzte er die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Mediziner, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine „Spende“. Die Patienten zahlten mit Ausnahme eines Falles die jeweiligen Beträge auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto ein, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte. In einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte „Spende“ (7.500 Euro „bar und in kleinen Scheinen“) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußeren Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können.

Das Landgericht stellte zudem fest, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten abrechnen ließ, obwohl er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war.

Die derzeit in der Rechtsprechung heftig diskutierte Frage, ob ein Arzt Amtsträger sein kann, war im vorliegenden Fall nicht problematisch. Der Angeklagte war jedenfalls in seiner Funktion als Universitätsprofessor Amtsträger.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2011, Az.: 1 StR 692/10


DAZ.online


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