Wertpapieranlagerecht

LG Düsseldorf verurteilt ApoBank zu Schadenersatz

Berlin - 18.07.2011, 15:58 Uhr


Das Landgericht Düsseldorf hat die ApoBank wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der anlegergerechten Beratung zu Schadenersatz in Höhe von 220.445,46 Euro verurteilt. Die Bank hatte Wertpapiere der „Risikoklasse D - Chancenorientiert“ empfohlen, obwohl nachweislich nur Produkte bis maximal „Risikoklasse C - Wachstumsorientiert“ gewählt worden waren.

Dem Urteil lag die Empfehlung zweier Wertpapierfonds durch die ApoBank im Jahr 2007 zugrunde. Wie die Anwaltskanzlei TILP, die das Urteil erstritten hat, mitteilte, nahm das Gericht eine Fehlberatung allein deshalb an, weil die empfohlenen Fondsanteile die Risikoklasse überschritten, die die Kunden vorgegeben hatten. Da half es nichts, dass die ApoBank Anlageerfahrung hat, ihre Empfehlung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Anleger vereinbar war und die empfohlenen Fonds auch nicht als „sichere“ Anlagen beschrieben worden waren. So ließ es das Gericht auch dahin stehen, inwieweit die Anleger bezüglich der Risiken der Fondsbeteiligungen überhaupt aufklärungsbedürftig waren.

Unbeachtlich war es aus Sicht des Landgerichts, dass die Klägerin in anderen Anlagegeschäften durchaus risikofreudiger agiert und Investitionen getätigt hatte, die den höheren Risikoklassen „D “ und „E“ zugeordnet waren. Trotz dieser generellen „Risikotragfähigkeit“ ist dem Gericht zufolge allein maßgeblich, welche Risikobereitschaft die Kunden im Hinblick auf die konkrete Investitionsentscheidung erklärt hatten.

Die erfolgreichen Anwälte freuen sich: Andreas W. Tilp spricht gar von einem „Grundsatzurteil im Wertpapieranlagerecht“, weil erstmals ein Gericht sauber den Unterschied zwischen der sogenannten Risikotragfähigkeit einerseits und der Überschreitung der konkret gewählten Risikoklasse andererseits haftungsrechtlich herausgearbeitet habe. Rechtsanwalt Axel Wegner betont, dass mit dem Urteil die Freiheit des Anlegers gestärkt werde, seine Risikobereitschaft bezüglich einzelner Anlageentscheidungen jederzeit neu festzulegen. „An diese Vorgabe hat sich die beratende Bank zu halten, ohne dass es darauf ankäme, ob die Empfehlung eines riskanteren Wertpapiers dem Anlageprofil des Kunden im Übrigen durchaus entsprechen würde“, so Wegner.

Noch ist allerdings nicht klar, ob das letzte Wort gesprochen ist. Die ApoBank prüft derzeit, ob sie Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil einlegt.

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011, Az.: 8 O 290/10


Kirsten Sucker-Sket


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