Rx-Arzneimittel

Packungsbeilage darf im Internet veröffentlicht werden

Berlin - 05.05.2011, 16:56 Uhr


Informationen über Rx-Arzneimittel auf der Webseite eines Pharmaunternehmens fallen nicht zwingend unter das europarechtliche Verbot der Öffentlichkeitswerbung. Solange es sich um Informationen handelt, die nicht über die Wiedergabe der Verpackung sowie des Beipackzettels hinausgehen, und diese zudem nur dem zugänglich sind, der sich um sie bemüht, ist einen Pharmaunternehmen nicht verboten, diese zu verbreiten. Dies entschied heute der Europäische Gerichtshof.

Bei seiner Entscheidung folgte der EuGH damit grundsätzlich den Schlussanträgen der Generalanwältin Verica Trstenjak. Für weiterhin verboten hält es der EuGH jedoch, wenn über eine solche Website Informationen über ein Arzneimittel verbreitet werden, die vom Hersteller in einer Weise ausgewählt oder umgestaltet wurden, die nur durch ein Werbeziel erklärbar sei. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts – hier des Bundesgerichtshofes (BGH) -, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang dies im Ausgangsverfahren der Fall sei. Zudem stellt der EuGH darauf ab, dass in dem vorliegenden Fall die angegriffenen Informationen nur als sogenannte „Pull-Dienste“ verfügbar waren – sie drängten sich dem Internetnutzer also nicht ungewollt auf. Vielmehr musste der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen, um an die Informationen zu gelangen. (Stichwort Passive Darstellungsplattform).

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) begrüßte die Entscheidung. Mit ihr sei endlich geklärt, dass die neutrale Wiedergabe der Arzneimittelpackung sowie der unveränderten Packungsbeilage durch den Arzneimittel-Hersteller auch gegenüber „Nichtfachkreisen“ im Internet zulässig ist, wenn man sich selbst um das Anklicken der entsprechenden Seite bemühen muss. Im Informationszeitalter ist es aus Sicht des BAH „bloßer Formalismus“, Patienten, die nach entsprechenden Informationen suchen, auf den Weg einer schriftlichen Anfrage an den pharmazeutischen Unternehmer oder gar auf die EMA-Homepage zu verweisen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 2011, Rs. C-316/09


Kirsten Sucker-Sket