Apotheken-Partnerprogramm

Winthrop geht in die Berufung

13.04.2011, 12:07 Uhr


Der Sanofi-Tochter Winthrop war Ende März durch ein Urteil des Landgerichts Berlin untersagt worden, ihr Partnerprogramm für Apotheken fortzusetzen: Dieses sei nicht mit § 10 des Apothekengesetzes sowie weiteren Vorschriften des Wettbewerbsrechts vereinbar. Winthrop hat nun angekündigt, Berufung einzulegen.

Apotheken, die am Winthrop-Partnerprogramm beteiligen, verpflichten sich Winthrop-Arzneimittel bevorzugt abzugeben – vorausgesetzt, das Gesetz räumt ihnen eine freie Wahlmöglichkeit ein. Im Gegenzug profitieren sie von einem günstigeren Einkaufspreis unter Umgehung des Großhandels. Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Apotheke – mit ihrer Klage hatte sie beim Landgericht Berlin Erfolg.

Bei Winthrop sieht man die Sachlage anders. Das Unternehmen ist überzeugt, dass die beanstandete Vereinbarung zulässig ist, weil der Apotheke nach dem Gesetz ein freies Wahlrecht zustehe. Nur wenn eine Aut-idem-Substituion möglich und die Wahl zwischen verschiedenen (Rabatt-)Arzneimitteln besteht, komme die Vereinbarung zum Tagen. In seiner heilberuflichen Entscheidungsfreiheit werde der Apotheker nicht beeinträchtigt.

In einer Stellungnahme heißt es, dass der zu beurteilende Sachverhalt bei Schaffung der infrage stehenden Norm des Apothekengesetzes weder bestand noch vorhersehbar gewesen sei. Da es hierzu bislang auch noch keinen Präzedenzfall in der Rechtsprechung gebe, lege Winthrop selbst Wert auf eine höchstrichterliche Klärung und werde daher die gegebenen Rechtsmittel ausschöpfen.


Kirsten Sucker-Sket