Bundessozialgericht entscheidet Sortis-Fall

Festbeträge für Cholesterinsenker sind rechtmäßig

Kassel - 01.03.2011, 15:53 Uhr


Jahrelang hat das Pfizer gegen die Eingruppierung von Sortis in eine Festbetragsgruppe mit anderen Statinen juristisch gekämpft – heute hat das Bundessozialgericht entschieden: Die Festbeträge für die Cholesterinsenker sind rechtmäßig.

Sortis enthält den noch unter Patentschutz stehenden Wirkstoff Atorvastatin. Es wurde Ende 1996 als Arzneimittel unter anderem zur Anwendung bei primärer und kombinierter Hypercholesterinämie zugelassen – das gilt auch für andere Arzneimittel, die als Wirkstoff ein Statin enthalten. Der Gemeinsame Bundesausschuss fasste diese Arzneimittel 2004 in einer Festbetragsgruppe zusammen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzten daraufhin mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Festbetrag von 62,55 Euro für Arzneimittel aus der Gruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer fest – in der Folgezeit senkten sie den Festbetrag mehrfach ab. Zum 1. Juni 2008 lag er bei 13,48 Euro. Pfizer hat sich den Festbeträgen von Anfang an verweigert. Das Unternehmen sah Atovarstatin gegenüber anderen Statinen – jedenfalls für bestimmte Patientengruppen – stets überlegen. Die Folge: Patienten, die bei Sortis bleiben wollten, mussten für das Arzneimittel aufzahlen. Die Umsätze mit den einstigen Kassenschlager gingen in der Folge deutlich nach unten.

Pfizer und ein gesetzlich Krankenversicherter, der sich auf Sortis angewiesen sieht, erhoben gegen den GKV-Spitzenverband und dessen Festbetragsfestsetzung Klage. Sie zogen durch sämtliche Instanzen – erfolglos bis in die letzte Instanz. Denn nun hat auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass die Festbeträge für Cholesterinsenker rechtmäßig sind. Keiner der Kläger könne die Aufhebung der Festbeträge verlangen. Bei der Bildung der Festbetragsgruppe sei man zu Recht vom Inhalt der arzneimittelrechtlichen Zulassung ausgegangen. Bestünde eine Studienlage, die für die Gruppenbildung bedeutsame Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse rechtfertigte, wäre durchaus diese maßgeblich, räumt das Bundessozialgericht ein. Doch gerade eine solche Studienlage vermisst der Senat. Die fünf betroffenen Statine seien pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar – Sortis habe sich nicht als vorteilhafter erwiesen. Durch die gebildete Festbetragsgruppe würden Therapiemöglichkeiten somit nicht eingeschränkt, medizinisch notwendige Verordnungsalternativen stünden zur Verfügung.


Kirsten Sucker-Sket