Bundessozialgericht

Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen

Kassel - 09.02.2011, 16:22 Uhr


Ärzte dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen. Die Richter sahen durch eine solche Zweigpraxis die Gefahr, dass bisherige Patienten schlechter versorgt werden könnten.

Ein Kinderkardiologe aus Fulda wollte eine Zweigpraxis in Bad Nauheim eröffnen und dort sechs Stunden pro Woche praktizieren. Die Versorgung in Fulda sei aber gefährdet, wenn der Arzt sich 128 Kilometer entfernt aufhalte, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 9. Februar 2011 (Az: B 6 KA 7/10 R). Zudem könne der Kinderkardiologe – der einzige in Fulda – in akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein. Der Rechtsanwalt des Arztes hatte argumentiert, der Mediziner mache vor allem Ultraschall-Untersuchungen. Dies sei keine „notfallträchtige Tätigkeit“.

Bereits das Sozialgericht Marburg hatte die Entfernung als zu groß beurteilt (Az: S 12 KA 160/09). Laut Gesetz sind Zweigpraxen zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz nicht schlechter versorgt werden. Den Ärzten sind maximal zwei Zweigpraxen gestattet.

In einem weiteren Verfahren entschied das Bundessozialgericht, dass diese Regelung aber nicht für so genannte Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gilt, in denen meist mehrere, zum Teil angestellte Ärzte unter einem Dach arbeiten. Die Vorschrift von maximal zwei Zweigpraxen pro Arzt beziehe sich nur auf den Arzt als Mensch, aber nicht auf die Rechtsform eines MVZ. Dies hatten auch schon die Vorinstanzen so gesehen (Sozialgericht Dresden Az: S 11 KA 46/08; Sächsisches Landessozialgericht Az: L 1 KA 8/09).

In dem verhandelten Fall hatte ein MVZ in Dresden bereits zwei Zweigstellen und wollte zwei weitere eröffnen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte dies untersagt. Das Gericht urteilte, die KV müsse nun neu entscheiden. Die Bundesrichter betonten jedoch, dass auch die in einem MVZ arbeitenden Mediziner weiter daran gebunden seien, in maximal zwei Zweigstellen zu praktizieren.


dpa