Packungsgrößen und Mehrkostenregelung

Einigung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband

Berlin - 03.02.2011, 12:13 Uhr


DAV und GKV-Spitzenverband haben sich auf Änderungen am Rahmenvertrag geeinigt. Damit soll Klarheit geschaffen werden, wie die Mehrkostenregelung und die Vorgaben der Packungsgrößenverordnung umzusetzen sind. Die Vorstände beider Verbände müssen der Vereinbarung noch zustimmen.

Nach der nun gefundenen Vereinbarung soll weiterhin vorzugsweise innerhalb der neuen N-Spannen ausgetauscht werden. Unproblematisch ist der Fall, wenn rabattbegünstigte Arzneimittel in dieser Spanne liegen – dann muss eines dieser Arzneimittel abgegeben werden. Um den Abverkauf alter N-Packungen zu ermöglichen, ohne dass dabei die Rabattverträge ausgehebelt wird, hat man sich nach Informationen von DAZ.online aber auf einige Fallkonstellationen verständigt, in denen bei einer Verordnung nur mit Angabe der N-Bezeichnung auch alte N-Packungen abgegeben werden dürfen. Das ist etwa der Fall, wenn keine Rabatt-Arzneimittel zur Auswahl stehen. Soweit Rabatt-Arzneimittel sowohl im neuen N-Bereich liegen als auch alte N-Packungen rabattbegünstigt sind, kann die Apotheke zwischen diesen wählen. Sie muss aber eines der Rabatt-Arzneimittel abgeben. Gibt es nur rabattbegünstigte Arzneimittel, die mit einer „alten“ N-Bezeichnung bedruckt sind, dürfen diese abgegeben werden, müssen aber nicht.

Bei Verordnungen, die sowohl die N-Bezeichnung als auch die Stückzahl angeben, ist letztere für den Apotheker maßgeblich, wenn die Stückzahl der verordneten N-Größe nicht zugeordnet werden kann.

Will ein Patient in der Apotheke die Mehrkostenregelung nutzen, so soll er nach der Vereinbarung in der Apotheke den vollen Verkaufspreis des Arzneimittels nach der Arzneimittelpreisverordnung zahlen. Er erhält eine Kopie des Rezepts, das Original läuft seinen üblichen Weg über das Rechenzentrum. Auf der Verordnung wird für die Einziehung der Rabatte die PZN des abgegebenen Wunscharzneimittels vermerkt. Die Apotheke gewährt der Krankenkasse sodann im Wege der Abrechnung nach § 300 SGB V den Apothekenabschlag und die gesetzlichen Herstellerabschläge. Sollte der Hersteller nicht innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung den Herstellerabschlag erstatten, ist die Apotheke berechtigt, den Abschlag von der Krankenkasse zurückzufordern. Die Apotheke bekommt für die Abrechnung und Abwicklung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 50 Cent.

Das Verhandlungsergebnis wird nun den Gremien des DAV und des GKV-Spitzenverbandes vorgelegt, die noch ihr Zustimmung erteilen müssen. Ist dies geschehen, wird der Rahmenvertrag entsprechend angepasst. Er soll am 1. April 2011 in Kraft treten. Der DAV hatte eine Friedenspflicht bis zum 1. Mai gefordert.


Kirsten Sucker-Sket