Kosmetik-Urteil des VG Minden

AVWL: Urteil passt nicht in die Realität

Münster - 28.01.2011, 07:15 Uhr


Nach dem Urteil des VG Minden, demzufolge kosmetische Behandlungen in Apothekenräumen unzulässig sind, fordert der Apothekerverband Westfalen-Lippe mehr unternehmerische Freiheit für Apotheken und eine Modernisierung der Apothekenbetriebsordnung.

„Dieses Urteil mag vielleicht noch in die bisherige Rechtslage passen, aber nicht mehr in die Realität“, sagte AVWL-Geschäftsführer Dr. Sebastian Schwintek. Nötig seien klare gesetzliche Grundlagen in der künftigen Apothekenbetriebsordnung.

Nach Auffassung des AVWL entspricht das Urteil nicht der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Handlungsoptionen für Apotheken zu stärken. „Apotheker sind und bleiben in erster Linie freie Heilberufler. Sie müssen jedoch auch unternehmerisch handeln, um ihre wirtschaftliche Basis zu sichern.“ Das sei eine Folge der politischen Entscheidungen vergangener Jahre, die von Nullrunden und Kürzungen beim Apothekenhonorar geprägt gewesen seien. 

Der Verband verwies darauf, dass Apotheken wegen der besonderen Kompetenz ihres qualifizierten Personals großes Vertrauen genießen: „Kein Verbraucher versteht deshalb, warum die Apotheke nicht Angebote für Gesundheit und Wohlbefinden machen darf, soweit die Versorgung mit Arzneimitteln sichergestellt bleibt.“ Freiheit für die Apotheke in diesem Feld stifte doppelten Nutzen: So könnten Apotheken nicht nur besser auf die Bedürfnisse ihrer Kunden eingehen, sondern zugleich die wirtschaftliche Basis auch für eine hochwertige Arzneimittelversorgung stärken.

Neben einer dringend gebotenen Anhebung des Apothekenhonorars müsse deshalb die geplante Novellierung der Apothekenbetriebsordnung so gestaltet werden, dass die Apotheken auch Ertragschancen jenseits der Arzneimittelversorgung wahrnehmen könnten. Der Heilberuf sei das Standbein der Apotheke, „aber auf einem Bein allein wird sie nicht mehr stehen können“, so Schwintek.

Das Verwaltungsgericht Minden hatte in seiner Entscheidung am 26. Januar in der von einer Gütersloher Apotheke angebotenen Gesichts- und Fußkosmetik einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung gesehen. Gegen das Verbot des Kreises Gütersloh hatte die Apothekerin vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Nächste juristische Instanz ist das Oberverwaltungsgericht Münster.


Kirsten Sucker-Sket