Kosmetikbehandlung in der Apotheke

VG Minden: Verstoß gegen Apothekenbetriebsordnung

Berlin - 26.01.2011, 16:01 Uhr


Die Pluspunkt-Apotheke in Gütersloh darf in ihren Räumen keine Gesichts- und Fußkosmetik mehr anbieten. Das Verwaltungsgericht Minden sieht darin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung.

Mit dem Urteil schloss sich das Verwaltungsgericht Minden der Auffassung des Kreises Gütersloh an. Die Klägerin betreibe eine Filialapotheke, in deren Obergeschoss sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre anbiete, heißt es in der Erklärung zum Gerichtsurteil. Der Raum werde über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich seien.

In dieser Ausgestaltung verstoßen die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen nach Auffassung der zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung. Die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellten weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sogenanntes Nebengeschäft.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dieser Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages verbiete eine Geschäftsgestaltung, die –  wie hier –  befürchten lasse, dass sich die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickele. Ausweislich ihres Internetauftritts bewerbe  die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.

Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Falle eines Misserfolgs der Klage, hatte der Anwalt der Apothekerin bereits voran weitere rechtliche Schritte angekündigt. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.


Lothar Klein