Packungsgrößen-Chaos

BMG: Falsche „N“-Meldungen sind nicht akzeptabel

Berlin - 11.01.2011, 17:42 Uhr


Seit Anfang des Jahres haben Apotheken bei den Meldungen zu Packungsgrößen in ihrer Software mit Ungereimtheiten zu kämpfen. Die Herstellerverbände haben ihren Mitgliedsunternehmen nun empfohlen, die von ihnen gemeldeten Preis- und Produktangaben auch zu den Packungsgrößen nochmals zu überprüfen.

Nach § 131 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind die pharmazeutischen Unternehmer verpflichtet, bei der Übermittlung der für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln erforderlichen Preis- und Produktangaben auch die Änderungen von Packungsgrößen zu melden, die sich aufgrund der zum 1. Januar 2011 mit  dem AMNOG eingeführten Spannbreitenregelung ergeben. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vertritt die Auffassung, dass auch der Verlust eines N-Kennzeichens durch die Spannbreitenregelung bereits am 1. Januar 2011 in den Datenbanken abgebildet werden und von den pharmazeutischen Unternehmern entsprechend zuvor gemeldet werden musste.  Dem kamen jedoch nicht alle Hersteller nach.

Nun hat das BMG in einem an den vfa gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2011 nochmals betont, dass Arzneimittel ohne „N“-Kennzeichen weiterhin verordnungsfähig bleiben, soweit die Packungsgröße nicht die höchstzulässige Packungsgröße „N3“ überschreite. Neue Ausschlüsse von Packungen von der Verordnungsfähigkeit seien mit der Spannbreitenregelung nicht verbunden. Pharmazeutische Unternehmer seien nach § 131 SGB V verpflichtet, Löschungen von „N“-Kennzeichen der maßgeblichen Meldestelle fristgerecht mitzuteilen.

Es sei nicht hinnehmbar, wenn pharmazeutische Unternehmer ihrer gesetzlichen Meldepflicht für die Löschung von „N“-Kennzeichen nach § 131 SGB V nicht nachgekommen seien, heißt es in dem Brief weiter. Insbesondere wäre es nicht akzeptabel, wenn einzelne Unternehmer sich durch falsche Angaben Wettbewerbsvorteile verschaffen wollten gegenüber den Unternehmen, die korrekt gemeldet hätten. In diesem Zusammenhang weist das BMG auf das Recht des GKV-Spitzenverbandes und des DAV hin, Falschmeldungen auf Kosten der betroffenen Unternehmer zu korrigieren. 

Das BMG und der GKV-Spitzenverband hatten bereits Ende November 2010 erklärt, dass der GKV-Spitzenverband zusammen mit dem DAV im Rahmen eines Fehlerkontrollverfahrens die Meldungen zu den Packungsgrößen und dabei insbesondere die korrekte Meldung über den „Verlust“ eines N-Kennzeichens überprüfen wird. Dieses Fehlerkontrollverfahren wird den Herstellerverbänden zufolge in Kürze durchgeführt werden. DAV und GKV-Spitzenverband haben damit die Möglichkeit, fehlerhafte Produktangaben auf Kosten der betroffenen Unternehmen selbst zu korrigieren. Diese korrigierten Angaben sind für die Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen und die Abrechnung der Herstellerzwangsabschläge verbindlich – dies gilt auch rückwirkend. 

Die Herstellerverbände hatten sich stets gegen das Selbstkorrekturrecht ausgesprochen, da die Abrechnungsangaben aus ihrer Sicht komplexe Rechtsfragen aufwerfen.  Da das Selbstkorrekturrecht dennoch gesetzlich verankert worden ist, raten die Verbände ihren Mitgliedsunternehmen nun, ihre Angaben nochmals  darauf zu überprüfen, ob diese – wie vom Gesetz gefordert – vollständig und im Hinblick auf die durch das AMNOG geänderte Rechtslage zutreffend sind. 


Kirsten Sucker-Sket