Packungsgrößen sorgen für Ärger

„Abmahnschlacht“ gegen falsche IFA-Angaben der Hersteller?

Berlin - 05.01.2011, 11:58 Uhr


Die Umstellung der Packungsgrößenverordnung führt nicht nur zu Verwirrung in den Apotheken: Einzelne Hersteller, deren Packungen aus den Normgrößen herausgefallen sind, verspüren nach DAZ.online-Informationen bereits nach wenigen Tagen im neuen Jahr deutliche Umsatzeinbußen.

Noch gibt es keine exakten Daten über das Ausmaß des Problems. Aber Indizien deuten darauf hin, dass es sich nicht nur um Einzelfälle wie beim Protonenpumpenhemmer Omeprazol handelt. Laut Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) gab es bereits im Dezember rund 3000 Änderungsanträge zur Packungsgrößenverordnung. Zum 1. Januar habe sich der von den Herstellern angemeldete Änderungsbedarf gegenüber der IFA sprunghaft verdoppelt. Mit Sicherheit könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei zum allergrößten Teil um Fertigarzneimittel außerhalb der neuen Normgrößenspannbreiten N1, N2 und N3 handele.

Wie viele Hersteller gegenüber der IFA unkorrekte Angaben gemacht haben, ist nicht bekannt. Eine neue Software des GKV-Spitzenverbandes soll die „schwarzen Schafe“ in Kürze aber automatisch aus der Lauerliste aussortieren. Bis es soweit ist, müssen sich die Apotheken mit dem Problem befassen.

Werden unkorrekt mit N1 gekennzeichnete Packungen, deren Inhaltsmenge tatsächlich jedoch außerhalb der gültigen Spannbreite liegt, abgegeben, drohen den Apotheken im Extremfall sogar Retaxationen.

Evident ist das Problem beim Protonenpumpenhemmer Omeprazol. Dort beinhaltete nach BAH-Angaben die gängigste Packungsgröße 15 Tabletten. Nach der neuen N1 Kennzeichnung dürfen N1 Packungen Omeprazol aber nur noch 16 bis 24 Tabletten enthalten. Offenbar haben nicht alle Hersteller ordnungsgemäß ihre N1 Packungen bei der IFA „abgemeldet“. Das führt jetzt zu Wettbewerbsverzerrungen. Marktexperten rechnen daher damit, dass es in Kürze zu Abmahnverfahren gegenüber Herstellern kommt, die unkorrekte Angaben gemacht haben.

Als relativ wirkungslos entpuppt sich auch die sechsmonatige Übergangsregelung zur Abgabe alter Packungsgrößen. Zwar dürfen auch Packungen mit von den neuen Normgrößen abweichenden Mengen weiterhin abgegeben werden. Aber nur, wenn der verordnende Arzt ausdrücklich die exakte Menge in seiner Verordnung angibt. Dies geschieht aber offenbar nur in seltenen Fällen mit dem Ergebnis, dass diese Alt-Packungen de facto aus dem Markt ausschieden.


Lothar Klein


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