AMNOG-Anhörung

G-BA wehrt sich gegen BMG-Bevormundung

Berlin - 22.09.2010, 11:19 Uhr


Scharfe Kritik an der Absicht der Bundesregierung in die Bewertung neuer Arzneimittel per Rechtsverordnung einzugreifen, übt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Stellungnahme zur Anhörung zum Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz.

Es verbiete sich eine isoliert auf die Schnellbewertung für Arzneimittel ausgerichtete Rechtsverordnung zur Regelung der Nutzenbewertung. „Sie würde mit einer gegenüber dem Nutzenbegriff der Verfahrensordnung des G-BA abweichenden Nutzendefinition durch das BMG zu einem Dauerkonflikt in der Rechtsauslegung und der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von BMG und G-BA führen und deswegen nicht zur Rechtsklarheit beitragen“, kritisiert der G-BA. Letztlich müsse das Bundesgesundheitsministerium die von ihm als unmittelbare Staatsverwaltung erlassene Rechtsverordnung auch in ihrer Durchführung rechtlich verantworten.

Die Regelung der Nutzenbewertung in einer Rechtsverordnung des BMG stehe auch im Widerspruch zu § 139a Abs. 4 SGB V, wonach das IQWiG ausdrücklich zu gewährleisten habe, „dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und die Bewertung nach den hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie erfolgt“. Eine durch Rechtsverordnung des BMG zu treffende Bestimmung des Nutzens würde in diese dem IQWiG gesetzlich übertragene Gewährleistungspflicht eingreifen und seine wissenschaftliche Unabhängigkeit infrage stellen.

Das eingebrachte Argument der durch eine Rechtsverordnung gewährleisteten Schnelligkeit des Verfahrens greife deswegen nicht, weil es sich auf die angeblich überlange Dauer bisheriger Bewertungsverfahren beziehe und nicht auf die hier allein relevante Dauer für die Beschlussfassung einer mit Genehmigung des BMG zu beschließenden Verfahrensordnung. Die gesetzlichen Fristen für das Bewertungsverfahren würden deswegen vom G-BA bzw. vom IQWiG eingehalten werden können, weil sie rechtlich und inhaltlich abweichend von den bisherigen Bewertungsverfahren strukturiert seien.


Lothar Klein