AMNOG-Änderungsanträge

Abgabe von Import-Arzneimitteln soll gefördert werden

Berlin - 21.09.2010, 14:39 Uhr


Am Mittwoch findet die öffentliche Anhörung zum Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) statt. Nunmehr liegen auch die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vor. Einer der Anträge betrifft – wie angekündigt – Importarzneimittel. Auch hier will die Koalition die Wirtschaftlichkeitsreserven erhöhen.

Dazu ist eine Änderung in § 129 Abs. 1 SGB V vorgesehen: Die Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln, für die ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V besteht, wird auch für importierte Arzneimittel und ihre Bezugsarzneimittel hergestellt. Damit werde der Wettbewerb im Marktsegment der patentgeschützten Arzneimittel gestärkt, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags. Importierte Arzneimittel stünden in direkter Konkurrenz zu ihren Bezugsarzneimitteln – anders als bei Generika finde aber bislang kein direkter Wettbewerb zwischen den Anbietern gegenüber den Krankenkassen statt. Künftig sollen auch Hersteller patentgeschützter Arzneimittel sowie Arzneimittelimporteure die Gewähr haben, dass Arzneimittel, für die sie einen Rabattvertrag geschlossen haben, an Versicherte der jeweiligen Krankenkasse vorrangig abgegeben werden. Voraussetzung für die Austauschpflicht der Apotheke ist, dass das rabattierte Arzneimittel nach Abzug des Rabatts preisgünstiger ist. Bei Rabattverträgen für Importarzneimittel sowie ihre Bezugsarzneimittel ist die Lieferfähigkeit sicherzustellen.

Die Regelung soll den Krankenkassen den Spielraum erweitern, mit wettbewerblichen Instrumenten die Arzneimittelversorgung effizienter zu gestalten. Dabei geht der Gesetzgeber ausweislich der Antragsbegründung davon aus, „dass die Partner des Rahmenvertrags nach Absatz 2 diesen bezüglich der Vorschriften zur Abgabe importierter Arzneimittel zeitnah und dergestalt anpassen, dass diese Vorschriften der Absicht des Gesetzes, den Wettbewerb auch im Bereich der patentgeschützten Arzneimittel und der korrespondierenden Importarzneimittel durch Rabattverträge zu stärken, nicht entgegensteht“.

Darüber hinaus wird in § 129 Abs. 1 Nr. 2 klargestellt, dass der Preisunterschied, der von importierten  Arzneimitteln mindestens einzuhalten  ist, um im Rahmen der Importförderklausel bevorzugt abgeben zu werden, auf Basis des Apothekenabgabepreises nach Abzug der gesetzlichen Herstellerabschläge zu ermitteln ist.


Kirsten Sucker-Sket