Gesundheitsausschuss des Bundesrates

Packungsgrößenverordnung vom AMNOG abkoppeln

Berlin - 14.09.2010, 16:52 Uhr


Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates will die von der Bundesregierung geplante Neuordnung der Packungsgrößenverordnung wegen ihrer weitreichenden Konsequenzen vom Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) abkoppeln und in einem eigenständigen Verfahren regeln.

„Die Vorgaben für Packungsgrößen haben erhebliche Auswirkungen auf den industriellen Fertigungsprozess von Arzneimitteln. Von einer Änderung der Packungsgrößenverordnung ist die gesamte pharmazeutische Industrie betroffen. Eine Umstellung der Fertigung erfordert umfangreiche Investitionen. Eine so weitreichende Änderung muss mit der Industrie und den Ländern vorberaten werden. Dies ist bislang nicht erfolgt. Die Packungsgrößenverordnung muss daher in einem eigenen Verfahren geändert werden“, heißt es in der DAZ.online vorliegenden Begründung.

Nach Berechnungen der Industrie müssten allein im Bestandsmarkt 80.000 Packungen mit einem finanziellen Aufwand von 500 Millionen Euro umgestellt werden, heißt es dort weiter. Ein Drittel der Kosten fielen für Behördengebühren an, da 80.000 Zulassungen geändert werden müssten. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Arbeitsanfall in angemessener Zeit bewältigen könne.

Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern bezögen sich in der Regel auf klar definierte Packungsgrößen. Eine radikale Umstellung der Normgrößen würde diesen Verträgen die Geschäftsgrundlage entziehen. Krankenkassen müssten diese Verträge neu ausschreiben.

Sollte dieser Antrag im Bundesratsplenum abgelehnt werden, hat der Ausschuss aber bereits Alternativ-Änderunganträge parat. Zumindest müsse es Übergangsfristen geben; zudem müssten homöopathische und anthroposophische Arzneimittel von der neuen Packungsgrößenkennzeichnung ausgenommen werden.

Auch aus der Regierungskoalition gibt es bereits einen Änderungsantrag zur Novelle der Packungsgrößenverordnung, der eine Übergangsfrist vorsieht.


Lothar Klein