OLG Celle

Keine Beratungsprämie für Apotheker

Berlin - 23.06.2010, 14:50 Uhr


Vorsicht Manipulation: Bietet ein Pharmahersteller Apothekern 30 Euro an, damit diese sich über Präparat-Neueinführungen über den normalen Umfang hinaus informieren und ihre Erfahrungen dem Unternehmen mitteilen, so stellt dies nach einem aktuellen Beschluss des OLG Celle eine unzulässige Beeinflussung der Apotheker dar.

Die Wettbewerbszentrale hatte Klage gegen ein Pharmaunternehmen erhoben, das Apotheken  den Abschluss folgender Vereinbarung anbot:

„Die Apotheke verpflichtet sich, beim Bezug von Neueinführungen der Firma T., sich über diese Präparate über den normalen Umfang hinaus zu informieren, damit sie sowohl den Ärzten als auch den Kunden über die Besonderheiten der Präparate Auskunft erteilen kann. Die Apotheke verpflichtet sich weiter, ihre Erfahrungen mit den Neueinführungen der Firma T. in geeigneter Form mitzuteilen.

Die Firma T. verpflichtet sich, für diesen Aufwand einen Betrag in Höhe von Euro 30,00 (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) pro Neueinführung (Wirkstoff) zu bezahlen.“

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es unzulässig, Zuwendungen anzukündigen oder zu gewähren. Sie berief sich darüber hinaus auf die Berufsordnung der Apotheker, die den Apotheker ohnehin zur Beratung der Kunden verpflichtet. Das Landgericht Stade erließ die von der Wettbewerbszentrale beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte diese auf den Widerspruch der Gegenseite hin.

Mit einem Hinweisbeschluss teilte das OLG Celle dem beklagten Unternehmen mit, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Die Firma legte dennoch Berufung ein, die das OLG Celle mit dem Beschluss vom 18. Mai 2010 letztlich zurückwies. Dabei stellte der Senat nach Auskunft der Wettbewerbszentrale fest, dass es auf die Frage, ob das beanstandete Verhalten gegen § 7 HWG verstoße, nicht ankomme. Der Unterlassungsanspruch sei jedenfalls nach der Berufsordnung der Apothekerkammer gerechtfertigt. Zwar könne das Unternehmen nicht Täter eines Verstoßes gegen die Berufsordnung sein – Unterlassungsansprüche bestünden aber auch gegen denjenigen, der einen Apotheker zu einem solchen Verstoß anstifte.

Bereits in seinem vorangegangenen Beschluss vom 29. April hatte der Senat deutlich gemacht, dass die Beratungsprämie der Versuch sei, den Apotheker dazu anzuhalten, die Produkte des Pharmaunternehmens besonders zu empfehlen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung sei daran geknüpft, dass die Apotheke gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmen Mitteilungen über ihre Erfahrungen mit den Neueinführungen mache. Dies indes sei nur möglich, wenn es solche Erfahrungen tatsächlich gebe, also Kunden die Neueinführungen gekauft haben. Die Zahlung sei damit denklogisch unmittelbar an den Absatz der neu eingeführten Produkte gekoppelt.

Beschluss des OLG Celle vom 18. Mai 2010, Az. 13 U 151/09


Kirsten Sucker-Sket