Ministerium: „Noch nicht autorisiert“

Vorläufiger Entwurf zur neuen Apothekenbetriebsordnung liegt vor

Berlin - 21.06.2010, 12:20 Uhr


Der Entwurf für eine neue Apothekenbetriebsordnung nimmt klarere Konturen an: Aus dem Umfeld des Bundesministeriums für Gesundheit wurde ein detaillierter Verordnungsentwurf bekannt, der allerdings von der Ministeriumsführung noch nicht offiziell bestätigt wurde.

Neben der Etablierung eines verbindlichen Qualitätsmanagementsystems (Übergangsfrist bis 1. Januar 2012) mit mindestens jährlichen Auffrischungsmaßnahmen ist vorgesehen, die Beratungspflichten der Apothekenleitung auszubauen. Nach dem Entwurf muss das pharmazeutische Personal bei jeder Arzneimittelabgabe eine Beratung aktiv anbieten. Außerdem ist die Vertraulichkeit der Beratung ggf. durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen. Auch auf die Verständlichkeit der Information und Beratung ist verstärkt zu achten. (Den – nicht autorisierten – .)

U. a. sind folgende weitere Änderungen vorgesehen:

  • Der Katalog apothekenüblicher Waren soll eingeschränkt werden. Erstmalig werden die Voraussetzungen für apothekentypische Dienstleistungen geregelt.
  • Die Präsenzpflicht für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter wird verschärft.
  • Für Pick-up-Stellen soll eine Anzeigepflicht eingeführt werden. Außerdem regelt der Entwurf die Voraussetzungen für externe Videokabinen von Apotheken („Videoapotheken“).
  • Unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit sollen GMP-Regeln bei der Herstellung von Arzneimitteln auch auf den Apothekenbetrieb übertragen und angepasst werden.
  • Die patientenindividuelle Verblisterung von Arzneimitteln und die Möglichkeiten zur Rücknahme nicht mehr benötigter Arzneimittel und deren neues Inverkehrbringen werden neu geregelt. So dürfen Apothekenräume, die zum Stellen und Verblistern genutzt werden, außerhalb der Raumeinheit der Apotheke liegen.
  • Die Anforderungen an die Betriebsräume, Ausrüstungen und Hygienemaßnahmen werden konkretisiert und zum Teil verschärft (z.B. im Zusammenhang mit dem Rezepturarbeitsplatz)
  • Der Katalog der Geräte und Prüfmittel, die in der Apotheke vorhanden sein müssen, wird „entrümpelt“ und den aktuellen Erfordernissen angepasst.
  • PTAs dürfen auch in Zukunft Rezepte abzeichnen, sollen jedoch in Zukunft alle Verschreibungen dem Apotheker oder der Apothekerin vorlegen müssen.
  • Einschränkungen beim Botendienst werden aufgehoben: Die Arzneimittelauslieferung ist auch über den Einzelfall hinaus zulässig. Allerdings muss der Bote zum Apothekenpersonal gehören.

Insgesamt dürften die Neuerungen in der Apothekenbetriebsordnung für öffentliche Apotheken mit Zusatzkosten verbunden sein. In dem Entwurf sind die „Bürokratiekosten“ sowie die zusätzlichen Aufwände und Dokumentationspflichten im Einzelnen aufgelistet.


DAZ.online