Formulierungshilfe für Arzneimittel-Sparanträge

16 Prozent mehr: Generika und OTC auf Rezept bleiben verschont

Berlin - 20.04.2010, 07:19 Uhr


Der auf 16 Prozent erhöhte Zwangsabschlag für Rx-Arzneimittel ohne Festbetrag soll zum 1. August in Kraft treten und wie das zeitgleich startende Preismoratorium bis zum 31. Dezember

Rund 1,15 Mrd. Euro jährlich will die Bundesregierung mit dem erhöhten Herstellerabschlag für die gesetzlichen Kassen einsparen. Gelten soll er tatsächlich ausschließlich für verschreibungspflichtige und nicht generikafähige Arzneimittel. Befürchtungen der Hersteller nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, dass OTC, die zulasten der Kassen verordnet werden und keinem Festbetrag unterliegen, ebenfalls vom erhöhten Abschlag betroffen sein könnten, wurden damit ausgeräumt. Auch patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel sind von dem erhöhten Abschlag ausgenommen. So soll verhindert werden, dass sich die unterschiedlichen Abschläge des § 130a (Absätze 1, 1a, 1b) im Einzelfall auf insgesamt 26 Prozent summieren können. Zudem, so heißt es in der Begründung der Formulierungshilfe, werde der rückläufigen Preisentwicklung in diesem Marktsegment Rechnung getragen.

Damit der höhere Herstellerrabatt nicht durch Preiserhöhungen umgangen wird, gilt zugleich ein Preisstopp mit dem Stichtag 1. August 2009. Für nach diesem Zeitpunkt in den Markt eingeführte Arzneimittel soll hinsichtlich des Moratoriums der Preisstand der Markteinführung Anwendung finden. Mit einer weiteren Regelung soll verhindert werden, dass pharmazeutische Unternehmer den Preisstopp umgehen können, indem sie an der Packungsgröße oder der Wirkstärke drehen: Bei entsprechenden Änderungen soll für das betreffende Arzneimittel der Preis je definierter durchschnittlicher Tagesdosis (defined daily dose, DDD) der bereits im Markt befindlichen größten Packung mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung zugrunde gelegt werden.

Darüber hinaus sieht die Formulierungshilfe eine Ergänzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Preis- und Produktangaben nach § 131 Abs. 4 SGB V vor: Die Partner des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V (GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband) sollen die Möglichkeit  erhalten, die Übermittlung dieser Angaben vom pharmazeutischen  Unternehmer innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu verlangen sowie die durch die verspätete Übermittlung und erforderlichen Korrekturen entstandenen Aufwendungen geltend  zu machen. Darüber hinaus sollen sie „offensichtlich fehlerhafte Angaben“ selbst  korrigieren dürfen. Mit diesen Regelungen will man auf die erheblichen Rechtsunsicherheiten und den hohen Verwaltungsaufwand reagieren, die man aus Sicht des BMG beim bisherigen Kontroll- und Fehlerkorrekturverfahren zum Generikaabschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V ausgemacht hat.


Kirsten Sucker-Sket