Zusatzbeiträge

Jobcenter zahlen Zusatzbeiträge nur in Härtefällen

Berlin - 19.04.2010, 13:55 Uhr


Nur in eng begrenzten Härtefällen übernimmt der Träger der Grundsicherung für Arbeitslose und Hartz IV Empfänger die Zusatzbeiträge zur Krankenkasse. Das geht aus einer

Danach wird ein Härtefall anerkannt, wenn dem Bezieher von Arbeitslosengeld I oder seinen familienversicherten Angehörigen ein Wechsel von der Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, zu einer Krankenkasse, die keinen Zusatzbeitrag erhebt, nicht zumutbar wäre. Da der Begriff der ”besonderen Härte“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, führt die Regierung in ihrer Antwort eine Reihe von Beispielen auf, in denen die Zusatzbeiträge übernommen werden. Diese Beispiele gelten jedoch nur als Orientierungsrahmen für den Träger der Grundsicherung.

Beispielsweise liegt eine besondere Härte vor, wenn durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten seien. Das könnte etwa der Fall sein, wenn bei der bisherigen Krankenkasse bestehende medizinische Besonderheiten von anderen Krankenkassen aller Voraussicht nach nicht oder nicht in dem bestehenden Umfang gewährt würden, zum Beispiel die Teilnahme an speziellen Versorgungsprogrammen oder -formen (z. B. Hausarztmodelle, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten oder integrierte Versorgung).

Härtefälle können auch in folgenden Fällen begründet werden:

- Wenn die bisherige Krankenkasse bereits umfassende Prüfungen für bestimmte Leistungen durchgeführt oder bestimmte Leistungen bereits bewilligt hat (z. B. Fortsetzung/Antritt einer von der Krankenkasse bewilligten Reha-Maßnahme/Kur; Fortsetzung einer aufgrund eines Heil- und Kostenplans bewilligten Behandlung).

- Wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld II eine Dauerbehandlung oder bestimmte Behandlungsform gegenüber seiner Krankenkasse in einem Rechtsstreit erstritten hat.

- Wenn größere, als Sachleistung zur Verfügung gestellte Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten (z. B. Rollstuhl).

- Wenn die Erreichbarkeit einer anderen Krankenkasse für den Versicherten nicht in gleicher Weise gegeben wäre, wie bei der bisherigen Krankenkasse, die den Zusatzbeitrag erhebt (z. B. persönlicher Beratungsbedarf bei Schwerbehinderten, alten Menschen oder chronisch Kranken).

Wer innerhalb der letzten sechs Monate bereits die Kasse gewechselt hat, muss sich wegen des Zusatzbeitrages nicht erneut eine ander Kasse suchen.  


Lothar Klein