Patentgeschützte Arzneimittel

Union für zentrale Preisverhandlungen

Berlin - 22.03.2010, 14:02 Uhr


Die nunmehr zwischen CDU und CSU abgestimmten Vorschläge zu Reformen im Arzneimittelmarkt gehen in einigen Punkten weiter als die bislang bekannten Ideen aus dem BMG – auch was strukturelle Neuregelungen im patentgeschützten Segment angeht.

Hier unterscheiden CDU/CSU zwischen bereits zugelassenen und neu zugelassenen Präparaten. Für erstere schlagen sie vor, die Bildung von Festbetragsgruppen insbesondere für Analogpräparate zu vereinfachen. Zudem solle die Nutzenbewertung für diese Arzneimittel als Grundlage von Therapiehinweisen und -ausschlüssen gestärkt werden. Weiterhin sollen die Kassen nach einer erfolgten Kosten-Nutzen-Bewertung Erstattungshöchstbeträge festsetzen können.

Bei neu zugelassenen Arzneimitteln soll mittels einer kurzfristigen Einordnung im Schnellverfahren auf Basis der klinischen und gegebenenfalls weiterer Studien zwischen Arzneimitteln mit therapeutischem Zusatznutzen und solchen ohne therapeutischen Zusatznutzen unterschieden werden. Diese Schnellverfahren sollen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zulassung erfolgen. Wird kein Zusatznutzen festgestellt, können die Präparate umgehend einer Festbetragsregelung zugeführt werden. Der G-BA kann alternativ dazu  einen Höchstbetrag festlegen, bis zu dem eine Erstattung seitens der GKV erfolgt, oder er kann eine Erstattungsfähigkeit ausschließen. Wird dagegen schon im Schnellverfahren ein Zusatznutzen festgestellt, schlägt die Union eine konditionierte Erstattungsfähigkeit vor.

In diesem Fall sollen Arzneimittelhersteller und Krankenkassen ab dem 1. Januar 2011 drei Handlungsoptionen erhalten: Zum einen sollen zentrale Preisverhandlungen zwischen Arzneimittelherstellern  und dem GKV-Spitzenverband möglich sein. Im BMG setzt man dagegen bislang auf Verhandlungen zwischen „jeder Krankenkasse mit dem pharmazeutischen Unternehmer“. Auf einvernehmlicher Basis soll dann – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Verordnungsmenge – der Arzneimittelpreis und Rabatt festgesetzt werden. Zum anderen kann der Hersteller aber auch auf ein gutes Abschneiden bei der Kosten-Nutzen-Bewertung vertrauen. Bestätigt sich diese Annahme, soll er den Preis im Rahmen des Ergebnisses der Kosten-Nutzen-Bewertung festlegen können. Fällt die Bewertung allerdings zu seinem Nachteil aus, wird es für den Hersteller kritisch. Die Krankenkassen sollen dann nach dem Unionsvorschlag einen Höchstbetrag festlegen, bis zu dem sie den Arzneimittelpreis erstatten. Alternativ seien auch Vertragsverhandlungen über einen neu festzusetzenden Preis bzw. Rabatt mit dem Hersteller möglich. Jedenfalls soll der Hersteller verpflichtet werden, für die Zeit ab Beginn der Kosten-Nutzen-Bewertung den Kassen rückwirkend  die Differenz zum überhöhten Preis erstatten oder bei dem neuen Preis mindernd berücksichtigen.

Die dauerhafte Erstattungsfähigkeit neu zugelassener Arzneimittel soll nach Vorstellung der Union davon abhängig sein, ob Arzneimittelhersteller innerhalb eines Quartals nach Zulassung Vertragsverhandlungen beginnen oder sich an  einer Kosten-Nutzen-Bewertung beteiligen und es innerhalb von einem Jahr zu einem vereinbarten Preis kommt. Handelt der Arzneimittelhersteller nicht innerhalb dieser Frist, so soll der G-BA über die weitere Erstattungsfähigkeit und den erstattungsfähigen Preis für das Arzneimittel entscheiden.

Nachdem CDU und CSU jetzt ihre gemeinsamen Vorschläge vorgelegt haben, will Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler bald nachziehen. Ein Ministeriumssprecher kündigte heute an, Rösler werde seine Eckpunkte für Reformen im Arzneimittelmarkt noch vor Ostern vorstellen. Es wird sich zeigen, ob er dabei die Vorschläge des Koalitionspartners berücksichtigen wird.


Kirsten Sucker-Sket