Arbeitsrecht

Fortbildungskosten für Apothekenhelferin dürfen nicht immer zurückgefordert

Erfurt - 22.09.2009, 15:02 Uhr


Übernimmt ein Arbeitgeber für eine Mitarbeiterin (hier eine Apothekenhelferin) Kosten der Fortbildung während des laufenden Arbeitverhältnisses, so darf er die Rückzahlung nur dann verlangen, wenn die Ausbildung "von geldwertem Vorteil für die Arbeitnehmerin war und diese nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden ist".

Übernimmt ein Arbeitgeber für eine Mitarbeiterin (hier eine Apothekenhelferin) Kosten der Fortbildung während des laufenden Arbeitverhältnisses, so darf er die Rückzahlung nur dann verlangen, wenn die Ausbildung "von geldwertem Vorteil für die Arbeitnehmerin war und diese nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden ist". Dies gilt auch für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nach Abschluss der Fortbildung (hier zur Fachberaterin Dermokosmetik) getroffen wurde. Der Arbeitgeber hatte die Kosten des insgesamt achttägigen Lehrgangs übernommen und erst nach der Rückkehr die Vereinbarung unterschreiben lassen, dass die Mitarbeiterin seinen Aufwand zu ersetzen habe, wenn sie innerhalb eines Jahres den Betrieb verlassen würde. Nachdem das geschehen war, verlangte er das Geld zurück, fand aber beim Bundesarbeitsgericht kein Gehör: Die Bindungsfrist sei wegen der kurzen Seminardauer zu lang gewesen. (Bundesarbeitsgericht AZ: 3 AZR 173/08)


Wolfgang Büser