Arzneimittel-Rabatt

Bundesfinanzhof: Herstellerrabatt ist Bruttobetrag

Berlin - 24.08.2009, 13:23 Uhr


Der Herstellerrabatt von 6 Prozent auf den Arzneimittelpreis gemäß § 130a SGB V stellt einen Bruttobetrag dar, enthält also Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof, der damit eine lange Phase der Unsicherheit beendete.

Der Bundesfinanzhof fällte diese letztinstanzliche umsatzsteuerrechtliche Entscheidung bereits am 28. Mai (Az.: V R 2/08), das Urteil wurde jedoch erst in der vorigen Woche veröffentlicht. Dabei ging es um den Abschlag nach § 130a SGB V, der vom Nettopreis abzuziehen ist. Fraglich war jedoch, ob der Rabatt selbst ein Nettobetrag ohne Umsatzsteuer oder ein Bruttobetrag mit Umsatzsteuer ist. Dem Urteil zufolge handelt es sich um einen Bruttobetrag. Entscheidend hierfür sei, dass "die Summe aus Nettoentgelt und Steuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss", so das Gericht. Dies sei nur gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag behandelt wird.

Bei einem beispielhaften Netto-Verkaufspreis für ein Arzneimittel von 100 Euro beträgt der Bruttoverkaufspreis 119 Euro. Nach Abzug von 6 Euro Rabatt verbleibt ein Bruttoverkaufspreis von 113 Euro. Dieser zerfällt in ein Nettoentgelt von 94,96 Euro und einen Steuerbetrag von 18,04 Euro. Nur so ergibt die Summe aus Nettoentgelt und Umsatzsteuer den Bruttoverkaufspreis von 113 Euro. Entsprechendes muss für den Bruttoverkaufspreis vor Rabattabzug gelten. Der Rabatt ist daher als Bruttobetrag zu behandeln, obwohl er von einem Nettobetrag abgezogen wird.

Diese Kuriosität dürfte auch der Grund sein, warum die Frage die Gerichte beschäftigte. So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg am 6. November 2007 noch in umgekehrter Weise entschieden (Az.: 1 K 450/04). Damals hatte ein pharmazeutisches Unternehmen gegen die Vorgehensweise eines Finanzamtes geklagt und sich damit zunächst durchgesetzt. Das erstinstanzliche Urteil war für die pharmazeutischen Unternehmen vorteilhaft, hätte aber für Apotheken möglicherweise zu Umsatzsteuernachforderungen führen können. Nach dem anders lautenden Urteil des Bundesfinanzhofes ist dies nun nicht mehr zu erwarten. Inwieweit nachträgliche Umsatzsteuerforderungen auf die pharmazeutischen Unternehmen zukommen, wird davon abhängen, von welcher Buchungsvariante unterschiedliche Finanzämter und Unternehmen bisher ausgegangen sind.


Thomas Müller-Bohn