Selbstständige sollten schnell handeln

Krankengeld: Was ändert sich zum Monatswechsel

Berlin - 27.07.2009, 13:31 Uhr


Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Selbstständigen müssen ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall neu regeln. Mit dem 31. Juli enden die alten Verträge per Gesetz.

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds Anfang dieses Jahres war das Krankengeld für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung ersatzlos gestrichen worden, Betroffene mussten das finanzielle Risiko im Krankheitsfall danach über Wahltarife absichern. Da diese Regelung nun mit Wirkung zum ersten August wieder aufgehoben wurde, muss der Versicherungsschutz im Krankheitsfall erneut geregelt werden. Wer sich also inzwischen mittels eines Wahltarifs abgesichert hat, sollte sich unbedingt mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, da die alten Wahltarife zum Monatsende ihre Gültigkeit verlieren. Nur wer innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2009 eine neue Absprache getroffen hat, genießt lückenlosen Schutz.

Für eine Absicherung gibt es ab August mehrere Möglichkeiten. So wird auch Selbstständigen zum allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,9 Prozent das Krankengeld vom 43. Tag an zu den üblichen gesetzlichen Bedingungen gezahlt. Dafür reicht es, jetzt eine schriftliche formlose Erklärung an die Krankenkasse zu schicken. Darüber hinaus kann innerhalb der genannten Übergangsfrist auch erneut ein Wahltarif zum Krankengeldbezug ausgewählt werden, der dann zum 01. August in Kraft tritt. Die neuen Wahltarife bringen allerdings eine dreijährige Bindung an die Krankenkasse mit sich. Dafür gibt es keine Prämienstaffelung nach dem Alter, diese ist den gesetzlichen Krankenkassen verboten.

Neben der Entscheidung zwischen allgemeinem Beitragssatz und Wahltarif besteht die Möglichkeit, den ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,3 Prozent mit einem Wahltarif der gesetzlichen oder aber mit einer privaten Zusatzversicherung zu kombinieren. Auch kann eine Zusatzversicherung mit dem gesetzlichen Normaltarif kombiniert und damit zusätzliches Krankengeld gesichert werden.

Wer keinerlei Erklärung zum Normaltarif oder einer anderen Regelung abgibt, verliert den Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld. Er wird dann standardmäßig für den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 ohne Krankengeldanspruch eingestuft. Sonderregelungen gibt es für solche Selbstständige, die seit Jahresbeginn und bis Ende Juli einen Wahltarif abgeschlossen hatten und derzeit Krankengeld beziehen - für sie gelten zwar dieselben Bedingungen, die Übergangsfristen beginnen jedoch erst nach Beendigung der Zahlungen.


Tarja Wündrich