DocMorris will Rahmenvertrag beitreten

BMG gibt grünes Licht

Berlin - 07.07.2009, 14:50 Uhr


Das Bundesgesundheitsministerium hat keine Bedenken, DocMorris in den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung aufzunehmen. Es hat daher DAV und GKV-Spitzenverband aufgefordert, den Vertrag entsprechend anpassen.

Sowohl Celesio als auch der Spitzenverband der Krankenkassen hatten im Januar 2009 das BMG um eine Stellungnahme zu den rechtlichen Fragen gebeten, die sich aus einem Beitrittsersuchen ausländischer Apotheken zum deutschen Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB ergeben. Hierzu hat das BMG jetzt gegenüber Celesio Stellung genommen. In dem knappen Schreiben lässt Staatssekretär Theo Schröder mitteilen, dass er keine "zwingenden Gründe" dafür sehe, der niederländischen Kapitalgesellschaft den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zu versagen. Zur Begründung hierfür bezieht sich Schröder auf ein höchstrichterliches Urteil vom 28. Juli 2008, in dem das Bundessozialgericht festgestellt hatte, dass EU-ausländische Versandapotheken keinen Anspruch auf den sog. Herstellerabschlag haben, "solange sie nicht dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beigetreten sind".

Infolge des Celesio/DocMorris-Ersuchens fordert das BMG den GKV-Spitzenverband in einem weiteren Schreiben auf, "dass infolge eines Beitritts zeitnah alle erforderlichen Anpassungen im Rahmenvertrag vorzunehmen sind, die für den Beitritt ausländischer Versandapotheken erforderlich sind". Welche konkreten Maßnahmen das BMG vom GKV-Spitzenverband erwartet, bleibt dabei jedoch offen. Entsprechend enttäuscht zeigt man sich bei den Krankenkassen über die vagen Ausführungen des BMG: "Wir hatten gehofft, dass es eine detailliertere Rechtsposition aus dem Ministerium gibt."

Inzwischen haben der DAV und der GKV-Spitzenverband ihre Vertragsverhandlungen über den Beitritt "außernationaler Versandapotheken" zum Rahmenvertrag bereits aufgenommen. Sie vertreten gemeinsam die Auffassung, dass ein rechtwirksamer Beitritt grundsätzlich nur zur Belieferung deutscher Krankenkassen berechtigt; eine Befugnis zur Abrechnung besteht danach erst dann, wenn hierfür die rahmenvertraglichen Voraussetzungen geschaffen sind. Bis dahin bedarf es stets einer Abrechnungsvereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse.

Über die Motive, warum DocMorris dem Rahmenvertrag beitreten möchte, kann nur spekuliert werden. Bislang schließen ausländische Versandapotheken, die deutsche Versicherte beliefern wollen, Einzelverträge mit den Krankenkassen ab. Die Versandapotheken gewähren den Kassen in der Regel zusätzliche Rabatte. Tritt DocMorris dem Rahmenvertrag bei, müssten die Kassen auf die Rabatte verzichten.  


Christian Rotta