Zuzahlungsgutscheine

Berufsgericht hebt Bußgeld gegen Mönter auf

Berlin - 10.06.2009, 15:08 Uhr


Die Zuzahlungsgutscheine für GKV-Versicherte beschäftigen noch immer die Gerichte. Das berufsrechtliche Verfahren gegen Sanicare-Inhaber Mönter wurde nun in der Berufungsinstanz eingestellt.

Die Apothekerkammer Niedersachsen war sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch vor dem Berufsgericht gegen Mönter vorgegangen. Aus Sicht der Kammer verstößt es gegen die Arzneimittelpreisverordnung, wenn eine Versandapotheke mit gesetzlichen Krankenkassen vereinbart, die Zuzahlungen ihrer Kunden gegen Vorlage eines Zuzahlungsgutscheines zu übernehmen. Vor dem Berufsgericht machte sie zudem fehlende Rechtstreue, unkollegiales Verhalten und eine nicht gewissenhafte Berufsausübung geltend. In der ersten Instanz wurde Mönter deshalb zu einem in Höhe von 25.000 Euro verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde das Verfahren nun eingestellt. Wie Sanicare am 3. Juni mitteilte, hat der Vorsitzende des Heilberufe-Gerichtshofs verdeutlicht, dass die Rechtslage für die beanstandeten Zuzahlungsgutscheine nicht geklärt sei. Deshalb sei der Vorwurf des Verschuldens zu verneinen; die Entscheidung über das Bußgeld sei daher für wirkungslos erklärt worden. Ob die Einlösung der Gutscheine gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt, habe das Gericht offen gelassen.

Vor den Verwaltungsgerichten ist die Auffassung der niedersächsischen Apothekerkammer bislang bestätigt worden. Auch im Eilverfahren konnte sich Mönter nicht durchsetzen. Eine letztinstanzliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.


Kirsten Sucker-Sket