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Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker / Informationen der Institutionen und Behörden
AMK: Erweiterung der Äquivalenzdosistabellen
AMK / Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AM-VersVO) gestattet Apotheken, im Fall der Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels, nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abzugeben (Aut-simile-Substitution).
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31.08.2020, 12:11 Uhr
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