DAZ aktuell

Ist QMS ein Gewerbe?

Kammerarbeit könnte zum Teil umsatzsteuerpflichtig sein

AMBERG (jb) | Das QMS der Kammern stellt in den Augen der Finanzbehörden einen Betrieb gewerblicher Art dar. Diese Auffassung könnte weitreichende Folgen haben, da sie möglicherweise auch andere Bereiche der Kammerarbeit betrifft, mit denen Einnahmen erzielt werden, die somit umsatzsteuerpflichtig würden.

Mit dieser Botschaft sorgte der Bericht des Kammergeschäftsführers Helmut Stapf auf der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK), die im Vorfeld des Bayerischen Apothekertags (siehe S. 58) stattfand, für einigen Zündstoff. Die BLAK wird nun ihre Arbeit diesbe­züglich unter die Lupe nehmen.

Auslöser der Diskussion war eine Steuerprüfung bei einer QMS-Auditorin, ­deren Tätigkeit von den Steuerbehörden nicht als Ehrenamt anerkannt wurde. Und zwar nicht, weil die Höhe des Einkommens die Grenze der Ehrenamtlichkeit überschritten hat, sondern weil die Tätigkeit an sich kein Ehrenamt sei, da die Kammer hinsichtlich des QMS ein Gewerbe betreibe.

Apothekerkammern unterliegen als Körperschaften öffentlichen Rechts besonderen steuerrechtlichen Vorschriften. So sind z. B. Umsätze, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben, wie der Weiterbildung, generiert werden, nicht umsatzsteuerpflichtig. Dass das auch für das QMS gilt, war man sich bei dessen Einführung sicher. Dies wird allerdings jetzt infrage gestellt. Die Finanzbehörden sehen in den von der Kammer betriebenen Qualitätsmanagement-Systemen Betriebe gewerb­licher Art. Somit betrachten sie diesen Teilbereich der Kammerarbeit als umsatzsteuerpflichtig.

Rechtsexperten und die zuständigen Ministerien haben dieser Auffassung nach Aussage von Stapf nichts entgegenzusetzen und von rechtlichen Schritten abgeraten. Daher hat sich die Kammer entschieden, Umsatzsteuererklärungen bis zurück ins Jahr 2007 abzugeben und korrigierte Umsatzsteuerbescheide an die teilnehmenden Apotheken zu versenden. Für Letztere ist es ein Nullsummenspiel, da sie die Kosten im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen können. Die Kammer hingegen ist hier auf die Kooperation der Apotheken angewiesen, da sie sonst auf den Kosten der nachgezahlten Umsatzsteuern sitzen bleibt.

Dass Kammern nach Ansicht der Finanzbehörden in bestimmten Bereichen umsatzsteuerpflichtig sind, dürfte kein bayerisches Problem sondern ein generelles sein. So haben bereits einige Kammern Teilbereiche in Betriebe gewerblicher Art ausgegliedert und er­heben dort dementsprechend Umsatzsteuer, allerdings ist das bislang nur eine Minderheit. Welche Bereiche genau künftig davon betroffen sind, ist noch offen. |

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