DAZ aktuell

Pharmarecht: Wie wird man "Internationale Apotheke"?

Im Zusammenhang mit der Besorgung ausländischer Arzneimittel wenden sich viele Apotheken an eine sogenannte "Internationale Apotheke". Welche besonderen rechtlichen Voraussetzungen muß eine Internationale Apotheke erfüllen? Welche speziellen Pflichten und Rechte hat sie? Wer vergibt diesen Titel?

Im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung existieren weder der Begriff "Internationale Apotheke" noch spezielle Anforderungen an eine derartige Einrichtung. Die in Deutschland als "Internationale Apotheke" firmierenden öffentlichen Apotheken unterscheiden sich rechtlich nicht von den übrigen Offizinapotheken, jedoch verfügen sie üblicherweise über fremdsprachlich geschultes Personal, über geeignete Nachschlagewerke und besondere Kenntnisse über Lieferanten im Ausland. Auf keinen Fall verfügt eine Internationale Apotheke über Sonderrechte zur Anlegung eines Vorrates an in Deutschland nicht zugelassenen, ausländischen Arzneimitteln. Sie unterstützt lediglich andere Apotheken bei der Besorgung von Arzneimitteln unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG). In der Regel ist den sogenannten Internationalen Apotheken eine Arzneimittelgroßhandlung ("Pharma Import/Export") angegliedert. Dies ist den zuständigen Überwachungsbehörden (z.B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung, Landesamt) gemäß § 67 AMG anzuzeigen. Die Bestimmungen der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe - insbesondere zu Personal, Betriebsräumen, Lagerung, Dokumentation und Qualitätssicherung - sind einzuhalten und werden überwacht. Zu betonen ist, daß auch eine Arzneimittelgroßhandlung keinen Vorrat an ausländischen Arzneimitteln anlegen darf, sondern nur auf der Basis von (ggf. gebündelten) Einzelbestellungen aus Apotheken handelt. Der Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels hat räumlich klar getrennt von den Apothekenbetriebsräumen zu erfolgen. Soweit sich der Apothekenleiter gleichzeitig im Pharmagroßhandel engagieren will, hat er dies rechtzeitig der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde als Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung anzuzeigen. Dr. Michael Schmidt, Rottenburg

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