Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern

Importeure schalten Gesundheitsministerium ein

Berlin - 29.10.2014, 16:56 Uhr


Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hat mit seinen Vertragspartnern den Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern aufgefrischt. Seit dem 1. Oktober gelten danach unter anderem neue Regelungen zur Abgabe von Importen. Diese Änderungen laufen dem Verband der Arzneimittelimporteure massiv zuwider. Er hat nun das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit der Bitte angeschrieben, den Vertrag zu überprüfen. Der BAV weist die Kritik zurück.

Der AV-Bay ergänzt den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 Abs. 2 SGB V) auf Landesebene. Der BAV hat ihn mit der AOK Bayern, dem BKK Landesverband Bayern, der Knappschaft und Landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern sowie der IKK classic abgeschlossen. Unter anderem finden sich in dem Vertrag zahlreiche Abgabebestimmungen. Der einschlägige Paragraf 3 umfasst 23 Absätze. Zwei von ihnen betreffen die Abgabe von Importarzneimitteln.

In der alten Fassung des Vertrages hieß es hier vergleichsweise knapp, dass bei Nichtverfügbarkeit eines verordneten Import-Arzneimittels mit dem Arzt Rücksprache zu halten ist. Entscheide sich dieser für ein anderes wirkstoffgleiches Präparat, sei dies auf dem Verordnungsblatt zu vermerken. Sofern ein rabattbegünstigtes Arzneimittel verfügbar sei, sei dieses bevorzugt abzugeben.

Nunmehr nehmen die Bestimmungen zur Abgabe von Importen deutlich mehr Raum ein. Gleich zu Beginn des neuen § 3 Abs. 21 AV-Bay heißt es: „Steht bei der Verordnung von Importarzneimitteln ein entsprechendes rabattbegünstigtes Arzneimittel zur Verfügung, ist dieses bevorzugt abzugeben.“ Im Übrigen gelte bei einer Import-Verordnung, sofern das verordnete oder keines der drei preisgünstigsten wirkstoffgleichen Arzneimittel verfügbar ist, dass der Apotheker berechtigt ist, nach wirtschaftlicher Auswahl ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel bis zum Preis des Originalarzneimittels oder das Originalarzneimittel abzugeben. Dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren und abzuzeichnen.

In einem neuen Absatz 22 heißt es zudem: „Ein Austausch zwischen Import- und Originalarzneimittel oder umgekehrt ist auch bei Kennzeichnung des aut idem-Feldes durch den Vertragsarzt zulässig. Steht ein entsprechendes rabattbegünstigtes Arzneimittel zur Verfügung, ist dieses bevorzugt abzugeben.“

Aus Sicht des VAD sind diese Reglungen nichtig. Der bundeseinheitliche Rahmenvertrag verneine eine solche Regelungsbefugnis explizit, so sein Argument. Zudem widersprächen sie dem Rahmenvertrag bzw. dem vorrangigen Bundesrecht. So habe der Apotheker nach dem bundeseinheitlich geltenden Rahmenvertrag die Wahl zwischen allen Importarzneimitteln, deren für die Krankenkassen maßgeblichen Erstattungspreise unterhalb des Erstattungspreises des Bezugsarzneimittels liegen. Das Gleiche gelte bei der Verordnung eines konkreten Importarzneimittels. Der Apotheker könne in diesem Fall jedes Importarzneimittel abgeben, dessen Erstattungspreis unterhalb des Erstattungspreises des originär verordneten Importarzneimittels liege.

Was den neuen Absatz 22 betrifft, so stelle sich der Vertrag gegen das Retax-Urteil des Sozialgerichtes Koblenz aus dem Januar dieses Jahres. Dieses – umstrittene – Urteil hatte auch für den Importbereich der ärztlichen Therapiehoheit und Verschreibung Vorrang vor einem Rabattvertrag eingeräumt. Das Gericht entschied in dem Fall unter Auslegung des § 129 SGB V zugunsten des Apothekers, der sich an die Verordnung gehalten hatte. Beim VAD ist man erzürnt: „Der AV-Bay hebelt in der Konsequenz das vorrangige Bundesrecht ohne Befugnis und zulasten der Apotheker aus.“

Der BAV weist die Kritik zurück. Mit den Regelungen hätten die Vertragspartner darauf reagiert, dass Ärzte in der Praxis vermehrt Importarzneimittel verordnet haben – sei es durch die Verordnung eines konkreten Imports oder durch die Beifügung des Zusatzes „Import“. Die bisherigen Regelungen seien hierzu nicht ausreichend klar gewesen und hätten zu Retaxationen geführt. „Hier hat der Verband im Interesse seiner Mitglieder gehandelt“, so der BAV in einer Stellungnahme.

Die Regelungen würden auch nicht durch den bundesweiten Rahmenvertrag ausgeschlossen. Denn dieser regle in seinem § 5 etwas völlig anderes – nämlich die Verpflichtung der Apotheken, in gewissem Rahmen Importarzneimittel innerhalb einer Quote abgeben zu müssen, ohne dass dem eine Importverordnung des Arztes zugrunde liegt. Von einem Widerspruch zu vorrangigem Bundesrecht könne keine Rede sein, so der BAV. Das Gleiche gelte für die Kritik des VDA an der Regelung zum Austausch zwischen Import und Original. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz könne keine bundesweite Verbindlichkeit beanspruchen.

„Schlicht falsch ist daher die Behauptung des VAD, die bayerischen Regelungen hebelten das vorrangige Bundesrecht ohne Befugnis und zulasten der Apotheker aus“, so der BAV. Aus seiner Sicht ist das Vorgehen des VAD in erster Linie zu vestehen „als Reaktion auf Grabenkämpfe innerhalb der Branche und die schon länger anhaltenden Sicherheitsmängel, die nicht in den Griff zu bekommen sind“. Die Äußerungen könnten aber von den drängenden aktuellen Fragen rund um Arzneimittelimporte nicht ablenken oder sie lösen.



Kirsten Sucker-Sket


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