Erstattungsbetrag-Verhandlungen

Rabatt für Fampyra® steht

Berlin - 04.03.2013, 10:25 Uhr


Der 18. Erstattungsbetrag ist unter Dach und Fach: Der GKV-Spitzenverband und das Unternehmen Biogen Idec haben einen Rabatt auf das MS-Therapeutikum Fampyra® (Fampridin) vereinbart. Die Verhandlungen seien „konstruktiv und fair“ geführt worden, hieß es von beiden Seiten. Erstmals wurde damit ein AMNOG-Verfahren zum Abschluss gebracht, bei dem ein neues Arzneimittel mit einer nicht-medikamentösen Behandlungsmethode verglichen wurde.

Fampyra® ist zugelassen, um die Gehfähigkeit bei Patienten mit Multipler Sklerose (MS) der Schweregrade EDSS 4-7 zu verbessern. Den jetzt abgeschlossenen Preisverhandlungen lag erstmals ein früher Nutzenbewertungs-Beschluss zugrunde, bei dem eine nicht-medikamentöse zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt worden war: Krankengymnastik entsprechend der Heilmittelrichtlinie unter der Voraussetzung einer optimierten MS-Standardtherapie. Für Fampridin lagen jedoch nur begrenzt Daten aus den Zulassungsstudien zur Kombination mit Krankengymnastik vor, weshalb ein Zusatznutzen im Bewertungsverfahren nicht belegt werden konnte.

Dennoch betonen die Partner in ihrer gemeinsamen Pressemeldung, der verhandelte Erstattungsbetrag spiegele den Interessenausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Biogen Idec wider. Für den verordnenden Arzt bedeute dies im Falle von Fampridin, dass das Präparat sowohl in Kombination mit, als auch ohne Krankengymnastik verordnet werden kann und bei adäquatem Einsatz im zugelassenen Anwendungsgebiet erstattungsfähig ist.

Der nun vereinbarte Erstattungsbetrag führt den Verhandlungspartnern zufolge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nicht zu höheren Jahrestherapiekosten als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Der Rabatt nach § 130b SGB V gilt rückwirkend zum 1. September 2012. Der Ausgleich zwischen dem 1. September 2012 und 28. Februar 2013 wird direkt zwischen den Krankenkassen und Biogen Idec abgewickelt. Über die Apotheken kann die Abrechnung seit 1. März erfolgen.

Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes finden Sie die Liste der abgeschlossenen Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b SGB V


Kirsten Sucker-Sket