Nachrüsten erforderlich?

Rauchwarnmelderpflicht im Nachtdienstzimmer

Berlin - 07.01.2015, 16:29 Uhr


Inzwischen gilt in den meisten Bundesländern die Rauchwarnmelderpflicht für Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Räumen. Zum Jahresende 2014 liefen in einigen Bundesländern Übergangsregelungen aus. Apothekerverbände und -kammern haben daher darauf hingewiesen, dass das Nachtdienstzimmer sowie der Rettungsweg aus der Apotheke mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein müssen.

Jährlich sterben rund 600 Menschen in Deutschland bei Bränden an einer Rauchvergiftung, heißt es in einem Informationsschreiben des HAV. Um derartige Todesfälle zu vermeiden, haben die meisten Bundesländer in ihren jeweiligen Landesbauordnungen die Verpflichtung zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern geregelt, in einigen gilt sie nur für Wohnungen. Bis auf Berlin und Brandenburg – wo entsprechende Regelungen in Planung sind – und Sachsen besteht diese Präventionsmaßnahme inzwischen flächendeckend in ganz Deutschland.

Die Rauchwarnmelder müssen dabei grundsätzlich vom Eigentümer der Räumlichkeiten so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl sind in den VDE-/DIN-Normen festgelegt, Informationen zur Montage enthalten die jeweiligen Herstelleranweisungen. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft montierter Geräte – etwa den Batteriewechsel – obliegt in einigen Bundesländern dem unmittelbaren Besitzer der Räumlichkeiten.


Juliane Ziegler