Pseudo Customer in Baden-Württemberg

Wann es berufsrechtlich brenzlig wird

Berlin - 29.07.2014, 11:51 Uhr


Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg setzt auf ein Pseudo-Customer-Konzept, um die Beratungsqualität der Apotheken im Bundesland zu überprüfen und zu verbessern. Wie diese Checks ausfallen, erfährt die Kammer in der Regel im Rahmen einer anonymen Gesamtauswertung. Anders sieht es aus, wenn die Arzneimittelabgabe an den Pseudo Customer durch nicht pharmazeutisches Personal erfolgt. Dann wird die Anonymität aufgehoben und der Apothekenleiter muss mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

In ihrer aktuellen Mitgliederzeitschrift „Cosmas“ erklärt die Kammer nochmals ihr Pseudo-Customer-Konzept – und sie zeigt auf, wann ein Beratungsgespräch nach dem Testkauf durch einen geschulten Pseudo Costumer nicht mehr ausreicht. Dies sind die Fälle, in denen „Beratung“ beziehungsweise Arzneimittelabgabe durch nicht pharmazeutisches Personal erfolgt, sowie wiederholte Verstöße gegen die Beratungspflicht. Ein Testkäufer, dem dies auffällt, versorgt die Landesapothekerkammer mit einer konkreten apothekenbezogenen Mitteilung. Die Kammer prüft dann, ob im Interesse der korrekt arbeitenden Apotheken berufsrechtliche Schritte einzuleiten sind.

Apothekenleiter, die regelmäßig Arzneimittel durch nicht pharmazeutisches Personal abgeben und durch dieses „beraten“ lassen oder selbst auf Nachfrage nicht willens oder in der Lage sind, ihre Patienten zu beraten, gefährden zwar vielleicht noch nicht den Berufsstand insgesamt, heißt es zur Erklärung. Sie gefährdeten jedoch die Monopolstellung der Apotheke, die ihr durch das bestehende Fremd- und Mehrbesitzverbot sowie die Apothekenpflicht zukommt.


Kirsten Sucker-Sket


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